RS OGH 1958/4/14 3Ob170/58, 3Ob171/58, 3Ob167/02h, 3Ob77/11m, 3Ob63/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1958
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Norm

AO §60
EO §35 Ag
EO §40

Rechtssatz

Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter nicht nach § 40 EO, sondern nur im Wege der Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 170/58
    Entscheidungstext OGH 14.04.1958 3 Ob 170/58
    Veröff: SZ 31/58
  • 3 Ob 171/58
    Entscheidungstext OGH 14.04.1958 3 Ob 171/58
  • 3 Ob 167/02h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 167/02h
    Auch; nur: Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter im Wege der Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. (T1)
    Beisatz: Dies gilt ebenso für den Fall eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG mit den - identischen - Wirkungen des § 164 Abs 2 KO. (T2)
    Beisatz: Die Berechtigung der Oppositionsklage hängt nicht von der gänzlichen oder teilweisen Erfüllung des Zwangsausgleichs ab; schon der (rechtskräftig bestätigte) Abschluss eines Zwangsausgleichs im Gesellschaftskonkurs wirkt sich auch auf die Forderung des Gesellschaftsgläubigers gegen die Gesellschafter aus. (T3)
  • 3 Ob 77/11m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 77/11m
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Entscheidung des High Court des Vereinigten Königreichs Großbritannien. (T4)
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Auch; Beisatz: Die mit rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans eintretende Restschuldbefreiung erfasst auch den (sogar gesetzlichen) Unterhaltsrückstand. (T5)
    Beisatz: Die durch den Zahlungsplan erreichte Reduktion der Forderung auf die Quote in einem anhängigen Exekutionsverfahren, das auf die Einbringung der gesamten Forderung gerichtet ist, ist mit Oppositionsklage nach § 35 EO entgegenzutreten. (T6)
    Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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