Norm
VBG §32 Abs2 litcRechtssatz
Das Kündigungsrecht nach § 32 Abs 2 lit c VBG kann nur dann als verwirkt angesehen werden, wenn zwischen dem Zeitpunkt der letzten fehlerhaften Handlungsweise und der Kündigung ein nicht vertretbarer längerer Zeitraum gelegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0082330Dokumentnummer
JJR_19580415_OGH0002_0040OB00037_5800000_001