RS OGH 1958/4/15 4Ob47/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1958
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Norm

JN §42
ZPO §237 Abs3
ZPO §240 Abs3

Rechtssatz

Wurde die Klage zurückgenommen, so kann das Rekursgericht, das nur wegen des Kostenausspruches im Beschluß, womit die Klagsrückziehung zur Kenntnis genommen wird, angerufen wird, nicht mehr von Amts wegen das Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges für nichtig erklären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039755

Dokumentnummer

JJR_19580415_OGH0002_0040OB00047_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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