Norm
JN §42Rechtssatz
Wurde die Klage zurückgenommen, so kann das Rekursgericht, das nur wegen des Kostenausspruches im Beschluß, womit die Klagsrückziehung zur Kenntnis genommen wird, angerufen wird, nicht mehr von Amts wegen das Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges für nichtig erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039755Dokumentnummer
JJR_19580415_OGH0002_0040OB00047_5800000_001