Norm
ABGB §1162 IAcRechtssatz
1.) Die Verweigerung unbegründeter Überstunden ist nicht Vertragsverletzung und kein Entlassungsgrund.
2.) Unaufschiebbar ist eine Arbeit dann, wenn sie entweder aus Rechtsgründen oder zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens sofort geleistet werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029770Dokumentnummer
JJR_19580415_OGH0002_0040OB00044_5800000_001