Norm
ABGB §986 B8Rechtssatz
Werden in einer Wertsicherungsklausel Vergleichslöhne herangezogen, so kann eine allfällige Erhöhung dieser Vergleichslöhne nicht auf ihre Ursachen untersucht werden. Jeder, der sich eines solchen Wertmaßstabes bedient, nimmt Schwankungen desselben in Kauf, und zwar auch solche, die er nicht voraussehen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0023956Dokumentnummer
JJR_19580415_OGH0002_0040OB00021_5800000_001