RS OGH 1958/4/16 5Ob13/58, 7Ob56/63, 6Ob784/80, 1Ob626/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1958
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Norm

HGB §109
HGB §121
HGB §155
ZPO §14 Ba
ZPO §168 II
ZPO §395

Rechtssatz

Bei Feststellung des einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteiles und Kapitalanteiles bilden die Gesellschafter sowohl auf der Klägerseite als auch auf der Beklagtenseite eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO; sie kann immer nur mit Wirksamkeit gegen alle anderen Gesellschafter festgestellt werden. Das hat zur Folge, daß ein von einem beklagten Gesellschafter abgegebenes Anerkenntnis ebenso wie eine von einem beklagten Gesellschafter getroffene Vereinbarung das Verfahren ruhen zu lassen, mangels Zustimmung der Streitgenossen nicht wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 13/58
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 5 Ob 13/58
    Veröff: JBl 1958,627 = SZ 31/62
  • 7 Ob 56/63
    Entscheidungstext OGH 06.03.1963 7 Ob 56/63
  • 6 Ob 784/80
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 6 Ob 784/80
    Vgl auch; Veröff: NZ 1981,107
  • 1 Ob 626/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 626/84
    nur: Bei Feststellung des einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteiles und Kapitalanteiles bilden die Gesellschafter sowohl auf der Klägerseite als auch auf der Beklagtenseite eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO; sie kann immer nur mit Wirksamkeit gegen alle anderen Gesellschafter festgestellt werden. (T1) Veröff: GesRZ 1985,32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035529

Dokumentnummer

JJR_19580416_OGH0002_0050OB00013_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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