Norm
HGB §109Rechtssatz
Bei Feststellung des einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteiles und Kapitalanteiles bilden die Gesellschafter sowohl auf der Klägerseite als auch auf der Beklagtenseite eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO; sie kann immer nur mit Wirksamkeit gegen alle anderen Gesellschafter festgestellt werden. Das hat zur Folge, daß ein von einem beklagten Gesellschafter abgegebenes Anerkenntnis ebenso wie eine von einem beklagten Gesellschafter getroffene Vereinbarung das Verfahren ruhen zu lassen, mangels Zustimmung der Streitgenossen nicht wirksam ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035529Dokumentnummer
JJR_19580416_OGH0002_0050OB00013_5800000_001