TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/5 99/18/0164

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Veröffentlicht am 05.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 lita idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §15 Abs1;
StGB §46;
StPO 1975 §180 Abs2 Z1;
StPO 1975 §180 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der A, geboren 1952, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Richard Soyer und Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Oktober 1998, Zl. SD 591/98, betreffend Versagung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführerin die Ausstellung des am 4. Februar 1997 beantragten Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, idF BGBl. Nr. 507/1995 (im Folgenden: PassG), versagt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, nach dieser Gesetzesbestimmung sei (u.a.) die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Passwerber den Reisepass benützen wolle, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sei, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen.

Gegen die Beschwerdeführerin sei derzeit ein strafgerichtliches Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes nach den §§ 125, 126, 146, 147 Abs. 2 und § 148 StGB anhängig. Schon im Mai 1998 habe sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich gegen die Ausstellung eines Reisepasses an die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, es spräche "selbstredend gegen eine Fluchtgefahr", dass der Staatsanwalt keine Untersuchungshaft gegen sie beantragt hätte, sei schon deshalb nicht zielführend, weil die Strafprozessordnung auch sogenannte "gelindere Mittel", wie etwa die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere, kenne. Abgesehen davon habe die Staatsanwaltschaft ihre Bedenken nachdrücklich bekräftigt und sich weiterhin gegen eine Passausstellung ausgesprochen. Hiezu komme, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem näher bezeichneten Jugendwohnheim in Wien Unterkunft nehme, sondern - laut ihren Angaben - bei verschiedenen Bekannten nächtige, ohne polizeilich gemeldet zu sein. Dieser Umstand verstärke die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a PassG umschriebene Annahme zusätzlich. Feststehe sohin, dass die Beschwerdeführerin derzeit keinen festen Wohnsitz habe und gegenüber der belangten Behörde zugegeben habe, mittlerweile auch in Deutschland gewesen zu sein. Angesichts dieser Umstände und unter Bedachtnahme auf das gegen die Beschwerdeführerin anhängige Gerichtsverfahren sei daher jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass sie den Reisepass benützen wolle, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sei, eingeleiteten Strafverfolgung zu entziehen.

Ferner erachtete die belangte Behörde die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Juli 1998 für ihre Entscheidung als maßgebend. In diesem Bescheid hatte die Bundespolizeidirektion Wien (u. a.) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nahezu keinen Inlandsbezug habe, weil sie im Inland weder Vermögenswerte noch eine eigene Wohnung besitze und auch keiner (geregelten) Beschäftigung nachgehe. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 1998 habe sie angegeben, dass ihr Sohn im nächsten Jahr an einem Bundesrealgymnasium in Wien die Matura abzulegen beabsichtigte, womit der für die Behörde letzte erkennbare Bezug zum Inland nicht mehr gegeben wäre. Als wesentliches Kriterium für die Versagung eines Reisepasses sei auch eine Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Mai 1998 zu werten, wonach sich die Staatsanwaltschaft Wien wegen der Begehungsweise der angezeigten vermutlichen Betrügereien - es werde der Beschwerdeführerin das absichtliche Verschleppen behördlicher und gerichtlicher Verfahren zur Verlängerung des Begehungszeitraumes bei diversen Einmietbetrügereien vorgeworfen - ausdrücklich im Hinblick auf die Gefahr, dass sie den Reisepass zur Flucht ins Ausland benützen könnte, gegen die Ausstellung eines Reisepasses ausgesprochen habe. (Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vertrat in diesem Schreiben vom 18. Mai 1998 auch der Untersuchungsrichter die Auffassung, dass die Gefahr als gegeben anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin könnte den Pass zur Flucht ins Ausland nützen.)

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung von deren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluss vom 10. März 1999, B 2225/98-6). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a PassG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen.

Der Gesetzgeber hat im PassG eine nähere Umschreibung der Tatsachen, die die in der vorgenannten Gesetzesbestimmung getroffene Annahme rechtfertigen können, nicht vorgenommen. In der Strafprozessordnung (StPO) findet sich im Rahmen der Bestimmungen über die Verhängung der Untersuchungshaft über einen Beschuldigten wegen Fluchtgefahr - das ist die auf Grund bestimmter Tatsachen bestehende Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (§ 180 Abs. 2 Z. 1 StPO) - eine Regelung, wann dieser Haftgrund ausgeschlossen ist. So ist gemäß § 180 Abs. 3 StPO Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. In Anbetracht des mit dieser Bestimmung verfolgten Zweckes, nämlich zu verhindern, dass ein Beschuldigter sich durch Flucht der Strafverfolgung im Inland entziehen werde, sind die genannten Kriterien nach § 180 Abs. 3 StPO auf das PassG insoweit übertragbar, als für die Beurteilung des Vorliegens des obzitierten Passversagungsgrundes die Frage geordneter Lebensverhältnisse (so z. B. einer festen Anstellung) und eines festen Wohnsitzes des Passwerbers eine Rolle spielen. Anders als bei der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr stellt der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a PassG nicht auf eine strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat ab, sondern genügt es für die Verwirklichung des besagten Passversagungsgrundes, dass die dem Passwerber angelastete gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, sodass ein bestimmter Sachverhalt zwar durchaus die Annahme von Fluchtgefahr im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a PassG, nicht jedoch (auch) die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Grund des § 180 Abs. 2 Z. 1 StPO rechtfertigen kann. Insoweit stellt der Passgesetzgeber somit geringere Anforderungen für die Annahme von Fluchtgefahr auf als der Strafgesetzgeber.

2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde war in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Vorwurfes der Begehung von strafbaren Handlungen nach den §§ 125, 126, 146, 147 Abs. 2 und § 148 StGB, somit u.a. des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, anhängig. Dieses Verbrechen ist nach § 148 erster Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, nach § 148 zweiter Fall leg. cit. mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen festen Wohnsitz hatte und ihr Sohn die Matura entweder bereits abgelegt hatte oder noch im selben Jahr abzulegen beabsichtigte. Dass die Beschwerdeführerin sonstige persönliche Bindungen in Österreich habe, wurde von ihr im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

Schon unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes durfte die belangte Behörde zur Annahme gelangen, die Beschwerdeführerin wolle den Reisepass benützen, um sich der gegen sie eingeleiteten Strafverfolgung im Inland zu entziehen. Der Beschwerdeeinwand, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Beschwerdeführerin keine Untersuchungshaft verhängt habe, vermag keine Bedenken gegen diese Annahme zu erwecken. So hat sich unbestrittenermaßen die Staatsanwaltschaft Wien gegen die Ausstellung eines Reisepasses an die Beschwerdeführerin ausgesprochen, und zwar nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (Aktenvermerk vom 14. Oktober 1998) mit Hinweis auf die Fluchtgefahr. Auch das Landesgericht für Strafsachen Wien (Schreiben des Untersuchungsrichters vom 18. Mai 1998) hatte die Ansicht vertreten, dass die Gefahr als gegeben anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin könnte den Pass zur Flucht ins Ausland nützen. Wenn auch die Passbehörde ihre Beurteilung eigenständig, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes gebunden zu sein, aus dem Blickwinkel des Passgesetzes zu beurteilen hatte (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zum Fall einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/18/0086), so durfte die belangte Behörde, die ihre Beurteilung auf Grund eigenständiger Würdigung des festgestellten Sachverhaltes getroffen hat, die vorzitierten Äußerungen der im Strafverfahren tätigen Behörden als Tatsache im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a PassG mitberücksichtigen. Abgesehen davon ist dem Beschwerdevorbringen, die Staatsanwaltschaft hätte bei Annahme von Fluchtgefahr die Verhängung der Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin beantragt, weil mangels eines Reisepasses der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestehe, ihr diesen als gelinderes Mittel im Sinn der StPO abzunehmen, zu erwidern, dass, solange die Beschwerdeführerin nicht im Besitz des von ihr beantragten Reisepasses ist, eine (dauerhafte) Flucht ins Ausland ohnedies erschwert erscheint. Schließlich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis darauf, dass ihr Sohn an der Universität Wien das Medizinstudium aufzunehmen beabsichtige, keinen Umstand aufzuzeigen, der eine Verwendung des Reisepasses durch sie mit dem Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen, als ausgeschlossen oder unwahrscheinlich erscheinen ließe, ist doch kein Umstand dafür ersichtlich, dass ihr Sohn als Student noch der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedürfte.

3. Da somit die von der belangten Behörde im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a PassG getroffene Annahme auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes gerechtfertigt war, hatte sie der Beschwerdeführerin die Ausstellung des Reisepasses zu versagen. Hiebei war auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 97/18/0443, mwN).

4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. April 2002

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180164.X00

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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