Norm
DSt 1872 §2 C2Rechtssatz
§ 9 Abs 2 RAO schützt ausschließlich den eigenen Klienten; die dem Gegenanwalt gegebenen Informationen können nicht dem Begriffe der "ihm anvertrauten Angelegenheiten" unterstellt werden, hinsichtlich der der Rechtsanwalt gemäß § 9 Abs 2 RAO zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0054882Dokumentnummer
JJR_19580418_OGH0002_000BKD00004_5800000_001