Norm
EO §1 Z5 IBRechtssatz
Der gerichtliche Vergleich muß die (schon anderwärts) getroffene Vereinbarung festhalten, sonst fehlt ihm die Exekutionsfähigkeit. Ein gerichtlicher Vergleich kann nur dann nach § 353 EO vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner in ihm verpflichtet hat, irgendetwas zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012