Norm
DSt 1872 §2 C2Rechtssatz
Keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, wenn ein Anwalt, der bestimmte Wendungen in einen Schriftsatz nur über ausdrückliche Weisung seines Klienten aufgenommen hat, später dem Gegenvertreter auf dessen Frage diesen Umstand ausdrücklich zugibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0054880Dokumentnummer
JJR_19580418_OGH0002_000BKD00005_5800000_001