RS OGH 1958/4/23 5Ob121/58

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Veröffentlicht am 23.04.1958
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Norm

ZPO §228 C3
ZPO §411

Rechtssatz

Die Tatbestandwirkung des gegen den Kläger vom Beklagten erwirkten Räumungsurteiles zeigt sich jedenfalls darin, daß der Kläger sein rechtliches Interesse (§ 228 ZPO) an den von ihm gestellten Begehren auf Feststellung eines Mietverhältnisses nicht damit begründet kann, der Beklagte wäre zur Zuhaltung des Bestandvertrages, dh zur Übergabe des Bestandobjektes an den Kläger als Bestandnehmer verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 121/58
    Entscheidungstext OGH 23.04.1958 5 Ob 121/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039275

Dokumentnummer

JJR_19580423_OGH0002_0050OB00121_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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