Norm
ZPO §228 C3Rechtssatz
Die Tatbestandwirkung des gegen den Kläger vom Beklagten erwirkten Räumungsurteiles zeigt sich jedenfalls darin, daß der Kläger sein rechtliches Interesse (§ 228 ZPO) an den von ihm gestellten Begehren auf Feststellung eines Mietverhältnisses nicht damit begründet kann, der Beklagte wäre zur Zuhaltung des Bestandvertrages, dh zur Übergabe des Bestandobjektes an den Kläger als Bestandnehmer verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039275Dokumentnummer
JJR_19580423_OGH0002_0050OB00121_5800000_001