Norm
EO §7 Abs2 DbRechtssatz
Auf einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Räumung einer Wohnung Zug um Zug gegen Beistellung einer gleichwertigen Ersatzwohnung verpflichtet, ohne daß diese Verpflichtung zeitlich irgendwie befristet wäre, ist § 575 Abs 3 ZPO nicht anzuwenden; der Kläger kann hier vielmehr während der ganzen Dauer der Verjährungsfrist Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001536Dokumentnummer
JJR_19580423_OGH0002_0050OB00126_5800000_001