Beisatz: Bestandrechte sind obligatorische Rechte, die durch die Verbücherung die Natur einer persönlichen Dienstbarkeit annehmen und immer auf dem ganzen Grundbuchskörper haften, auch wenn sich das Bestandrecht nur auf bestimmte Teile erstrecken sollte. (T1) Veröff: SZ 40/68
Beis wie T1 nur: Bestandrechte sind obligatorische Rechte, die immer auf dem ganzen Grundbuchskörper haften, auch wenn sich das Bestandrecht nur auf bestimmte Teile erstrecken sollte. (T2)