RS OGH 1958/4/23 5Ob118/58, 3Ob82/74, 7Ob616/90, 1Ob243/97k

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Veröffentlicht am 23.04.1958
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Norm

ABGB §1100 A

Rechtssatz

Der Preis für die Überlassung des Gebrauches von unverbrauchbaren Sachen muß nicht unbedingt in Geld bestehen, er kann auch in der regelmäßigen Durchführung von vornherein bestimmten Arbeiten bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0020653

Dokumentnummer

JJR_19580423_OGH0002_0050OB00118_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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