Norm
ABGB §1100 ARechtssatz
Der Preis für die Überlassung des Gebrauches von unverbrauchbaren Sachen muß nicht unbedingt in Geld bestehen, er kann auch in der regelmäßigen Durchführung von vornherein bestimmten Arbeiten bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0020653Dokumentnummer
JJR_19580423_OGH0002_0050OB00118_5800000_001