Norm
EO §109Rechtssatz
Zu der vom Exekutionsgericht entlohnten Tätigkeit eines Zwangsverwalters gehören Interventionen beim Finanzamt wegen Ermässigung von Steuerrückständen des zwangsverwalteten Unternehmens auch dann, wenn ein Steuerberater zum Zwangsverwalter bestellt worden ist. Die Vereinbarung eines Anteiles an der vom Stuerberater zu erwirkdenden Steuerermässigung ist nach § 107 Abs 8 AbgO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0002627Dokumentnummer
JJR_19580423_OGH0002_0060OB00086_5800000_001