Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Die "Superlativwerbung" "X-Kaffee ist doch der beste" ist in erster Linie nach § 2 UWG zu beurteilen. Irreführend im Sinne dieser Gesetzesstelle wird sie aber nur selten wirken; überall dort, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine "subjektive Werbung" - also nicht um eine objektive Tatsachenbehauptung handelt, wird niemand den Superlativ wörtlich auffassen. Was in einem solchen Falle übrig bleibt, ist lediglich die Behauptung erstklassiger Qualität. Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen § 1 UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält (SZ 24/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014