Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
Nach § 61 Abs 2 EheG ist der Ausspruch, daß den Kläger ein Verschulden trifft, auch dann gerechtfertigt, wenn dieses Verschulden gegenüber dem der Beklagten nicht überwiegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057207Dokumentnummer
JJR_19580423_OGH0002_0050OB00116_5800000_001