RS OGH 1958/4/25 3Ob476/57, 7Ob51/66, 7Ob227/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1958
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Norm

ABGB §44
ABGB §93 A

Rechtssatz

Keine Verpflichtung der Ehefrau, den Ehemann, der die eheliche Wohnung verlassen und auf seine Mietrechte zugunsten der Ehefrau verzichtet hat, in diese Wohung aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 476/57
    Entscheidungstext OGH 25.04.1958 3 Ob 476/57
    Veröff: EvBl 1958/245 S 423 = HBZ 1958,2
  • 7 Ob 51/66
    Entscheidungstext OGH 23.03.1966 7 Ob 51/66
    Ähnlich; Beisatz: Wohnung, die der Mann bisher nicht bewohnt hat und die nur in der rechtlichen Verfügungsgewalt der Frau, nicht auch in der des Mannes steht. (T1) Veröff: EvBl 1966/394 S 515 = MietSlG 18006 = RZ 1966,146
  • 7 Ob 227/73
    Entscheidungstext OGH 19.12.1973 7 Ob 227/73
    Auch; Beisatz: Eine Verpflichtung, der Ehefrau den in der Ehewohnung zurückgeblieben Mann in die eigene Wohnung aufzunehmen, ist aus der Beistandspflicht der Ehefrau nach den §§ 44 und 92 ABGB grundsätzlich nicht zu erschließen. Die mit der Frage der Unterhaltsanspruches des Ehemannes im Falle der Dürftigkeit (vgl SpR 16 neu) zusammenhängende Frage, ob die Beistandspflicht der Ehefrau nicht wenigstens im Falle der Obdachlosigkeit des Mannes die Verpflichtung umfaßt, ihn in die Wohnung der Frau aufzunehmen, bedarf keiner Erörterung, weil es keine geeigneten Zwangsmittel zur Durchführung des Anspruches des Ehemannes auf Wohnsitzfolge der Frau gibt (Entscheidung des verstärkten Senates EvBl 1972/56 mit weiteren Zitaten) und das gleiche für einen allfälligen Anspruch des Mannes auf Aufnahme in die Wohnung der Frau gelten muß. (T2) Veröff: MietSlG 25002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009350

Dokumentnummer

JJR_19580425_OGH0002_0030OB00476_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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