RS OGH 1958/4/29 4Ob45/58, 4Ob7/69, 9ObA145/90, 9ObA32/92 (9ObA1002/92), 9ObA185/99t, 8ObA217/00w, 8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1958
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Norm

ABGB §1163
AngG §18
AngG §39
AÜG §6

Rechtssatz

Zum Inhalt des Dienstzeugnisses.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/58
    Entscheidungstext OGH 29.04.1958 4 Ob 45/58
    Veröff: Arb 6868 = SozM IA/d,331
  • 4 Ob 7/69
    Entscheidungstext OGH 11.02.1969 4 Ob 7/69
    Beisatz: "Geschäftsführer" ist keine Sammelbezeichnung für eine Summe von Tätigkeiten, sondern nur ein Rechtsbegriff, der das Verhältnis des Handelnden zum Geschäftsherrn bezeichnet. Der Dienstnehmer kann daher nicht verlangen, daß er im Dienstzeugnis als Geschäftsführer schlechthin bezeichnet wird. "Werkstättenleiter" ist hingegen ein Begriff, der dem Tatsächlichen angehört. (T1) Veröff: SozM IA/d,879 = Arb 8597 = EvBl 1969/308 S 467 = ZAS 1969,218 (mit Anmerkung von Spielbüchler)
  • 9 ObA 145/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 145/90
    Veröff: Arb 10873
  • 9 ObA 32/92
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 32/92
    Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen. (T2)
  • 9 ObA 185/99t
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 185/99t
    Beisatz: Es besteht nur ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis im Sinne des § 630 BGB über Werturteile des Arbeitgebers über Leistung und Führung im Dienst besteht nicht. (T3)
  • 8 ObA 217/00w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 217/00w
    Beis wie T3; Veröff:SZ 74/42
  • 8 ObA 315/00g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObA 315/00g
    Beis wie T3 nur: Es besteht nur ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung. (T4)
    Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. (T5)
  • 8 ObA 217/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 217/02y
    Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. Nicht erfasst werden kann aber vom Begriff der "Art" der Tätigkeit eine Beschreibung, die nach Jahr, Auftragsnummer, Aufgabe der jeweiligen Tätigkeit, Flugzeugtype und Stundenanzahl die einzelnen Inhalte der Tätigkeit des Arbeitnehmers auflistet. (T6)
    Beisatz: Wurden vom Arbeitnehmer für seinen Arbeitsplatz (hier als Flugzeugwart) detaillierte Nachweise über die bisherige Tätigkeit benötigt, ist der Arbeitgeber zur Ausstellung dieser Nachweise verpflichtet. Bei Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Pflicht vor allem den Überlasser, der allenfalls für die Ausstellung durch den Beschäftigten zu sorgen hat. (T7)
  • 8 ObA 16/05v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObA 16/05v
    Beis wie T5; Beisatz: Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz liegen. (T8)
    Beisatz: Hier: Dienstzeugnis eines Rechtsanwaltsanwärters, bei dem bereits im Zuge der Anstellung der Einsatz in bestimmten Fachbereichen besprochen wurde. (T9)
  • 9 ObA 164/08w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 164/08w
    Beis wie T3; Beisatz: Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. (T10)
    Beisatz: Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses" verstößt gegen die Wahrheitspflicht und ist daher unzulässig. (T11)
    Beisatz: Das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes", die potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten des Dienstnehmers informieren sollen, ist unzulässig. (T12)
  • 8 ObA 6/21x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2021 8 ObA 6/21x
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 17/22y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 17/22y
    Vgl; Beis wie T3

Schlagworte

Angestellte, Tatsachen, Inhalt, Zeugnis, Arbeitszeugnis, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Art, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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