- 4 Ob 11/58
Entscheidungstext OGH 29.04.1958 4 Ob 11/58
Veröff: Arb 6866 = SozM IA/d,330
- 4 Ob 67/67
Entscheidungstext OGH 31.10.1967 4 Ob 67/67
Veröff: Arb 8470 = JBl 1968,484 (mit ablehnender Kritik von Spielbüchler) = SozM IA/d,793 = ZAS 1969/9 S 62 (mit ablehnender Kritik von Steininger)
- 4 Ob 86/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 86/75
Beisatz: Entlassung (T1)
- 4 Ob 75/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 75/77
- 4 Ob 124/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79
Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky)
- 4 Ob 66/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 66/82
Beisatz: Darin liegt allerdings keine rückwirkende Aufhebung der bereits wirksam gewesenen einseitigen Auflösungserklärung, sondern die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt allerdings wegen der den Parteien zustehenden Gestaltungsfreiheit darin besteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu regeln, als ob die einseitige Auflösungserklärung nie ausgesprochen worden wäre. Hiebei ist gleichgültig, ob die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses durch denselben oder durch einen anderen alleinvertretungsbefugten Gesellschafter erfolgt. (T2) Veröff: GesRZ 1982,313 = Arb 10142 = DRdA 1984,460 (Schauer)
- 4 Ob 165/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 165/82
Veröff: Arb 10155 = JBl 1983,559
- 4 Ob 139/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 139/82
Beis wie T2 nur: Darin liegt allerdings keine rückwirkende Aufhebung der bereits wirksam gewesenen einseitigen Auflösungserklärung, sondern die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt allerdings wegen der den Parteien zustehenden Gestaltungsfreiheit darin besteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu regeln, als ob die einseitige Auflösungserklärung nie ausgesprochen worden wäre. (T3) Veröff: Arb 10209
- 4 Ob 46/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 46/84
Beis wie T3; Veröff: RdW 1984,317 = DRdA 1986,420 (Kerschner)
- 9 ObA 150/87
Beisatz: Daher ist das Überbringen einer Krankmeldung am Tag nach der Austrittserklärung nicht mehr relevant. (T4) Beisatz:
§ 48 ASGG. (T5)
- 9 ObA 182/87
Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: RdW 1988,326
- 9 ObA 172/87
Beisatz: Als rechtzeitig könnte aber nur ein unmittelbar auf den Zugang der Auflösungserklärung folgender Widerruf angesehen werden, etwa die Rücknahme einer mündlich abgegebenen Auflösungserklärung noch vor Beendigung des Gespräches; ein dem Arbeitnehmer erst mehrere Tage nach Zugang der Auflösungserklärung übermittelter Widerruf der Entlassung erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. (T6)
- 9 ObA 259/88
Auch
- 9 ObA 315/90
Beis wie T1; Veröff: SZ 64/5
- 9 ObA 110/91
- 9 ObA 30/92
Beisatz: Widerspricht etwa der Erklärungsempfänger der Entlassung und gibt er zu erkennen, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann ist ein Widerruf der Entlassung kein einseitiger contrarius actus mehr; der die Entlassungserklärung "widerrufende" Vertragspartner erklärt sich vielmehr damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis, dem Wunsch des anderen entsprechend, weiterhin fortzusetzen. In einem solchen Fall wird aber entgegen vereinzelt gebliebener Judikatur (Arb 10142 = DRdA 1984/21 ) kein neues Rechtsverhältnis begründet, sondern das Arbeitsverhältnis wieder in Funktion gesetzt, also so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte. (T7) Veröff: Arb 11014 = SZ 65/30
- 9 ObA 173/92
Beis wie T5
- 9 ObA 166/93
Beis wie T5
- 9 ObA 257/98d
Auch
- 9 ObA 271/01w
Beis wie T1
- 9 ObA 124/11t
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 124/11t
Beisatz: Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd
§ 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T8)