Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Das Risiko der Entlassung trägt immer der Dienstgeber, denn er hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beweispflicht, Vorliegen, Prozess, Verfahren, gerichtliche Geltendmachung, Unterlassen, Unterlassung, Abwesenheit, Dienstleistung, ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028971Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018