Norm
AngG §8 Abs1 IRechtssatz
Remuneration gebührt bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, auch wenn gemäß § 8 AngG kein Entgeltsanspruch mehr besteht. Wegen des zwingenden Charakters des § 16 AngG braucht nicht untersucht werden, ob sich das gleiche aus den §§ 54, 61 der DO für Pflegepersonal bei den Sozialverischerungsträgern Österreichs ableiten läßt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029209Dokumentnummer
JJR_19580429_OGH0002_0040OB00036_5800000_001