RS OGH 1958/4/29 4Ob11/58, 8ObA57/04x, 9ObA97/11x, 9ObA98/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1958
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Norm

ABGB §1158 IV
AngG §20 Abs1 VI

Rechtssatz

Eine dem Angestellten erklärte Kündigung des Dienstverhältnisses kann - abgesehen vom Fall des unverzüglichen Widerrufs einer in augenblicklicher Erregung erklärten Kündigung - ohne Zustimmung des Angestellten nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn die Kündigungsfrist dem Gesetze nicht entspricht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/58
    Entscheidungstext OGH 29.04.1958 4 Ob 11/58
    Veröff: Arb 6866 = SozM IA/d,330
  • 8 ObA 57/04x
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 57/04x
    Auch; Beisatz: Es steht den Vertragsparteien im Rahmen eines Kündigungsgespräches frei entweder mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder, wenn dies unverzüglich erfolgt, auch ohne deren Zustimmung ihre Kündigung wieder zurückzunehmen. (T1)
  • 9 ObA 97/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
    Auch
  • 9 ObA 98/12w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 98/12w
    Auch

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Rücknahme, Rückziehung, Zurücknahme, fristwidrig, Wirksamkeit, Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028708

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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