Norm
ABGB §1153 CRechtssatz
Vom Dienstnehmer kann nur Leistung der Dienste gemäß der Organisation und den Gegebenheiten des Betriebes verlangt werden. Ob dem Dienstnehmer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, läßt sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen. Es geht nicht an, unter Außerachtlassung der Eigenheiten und vielleicht auch der Mängel der konkreten Betriebsorganisation, in der die Dienste geleistet werden, Idealmaßstäbe oder auch nur Durchschnittsmaßstäbe anzuwenden (ebenso E v 10.05.1955, 4 Ob 30/55, SozM IA/e,107).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Fahrlässigkeit, Versehen, Sorgfaltswidrigkeit, Maßstab, EinzelfallbetrachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028929Dokumentnummer
JJR_19580429_OGH0002_0040OB00031_5800000_001