Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Bei aufrechtem Eheband ist der Ehemann, wenn ihm nicht der abgesonderte Wohnort bewilligt worden ist, verhalten, die Gattin in die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Von einer ihm gegebenen Wohnungsmöglichkeit muß er zu Gunsten der Ehefrau Gebrauch machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0047239Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0020OB00161_5800000_001