Norm
UWG §16 Abs2Rechtssatz
Die nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen besonderen Umstände liegen bei verwechslungsfähigen Teepackungen nicht vor, wenn eine große Zahl ähnlicher, wenn auch nicht verwechslungsfähiger Packungen, besteht, mag auch ein früherer Angestellter des Klägers, der beim Beklagten eingetreten ist, diesen zur Verwendung der verwechslungsfähigen Packungen veranlaßt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0079659Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0010OB00113_5800000_002