RS OGH 1958/4/30 1Ob113/58

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Veröffentlicht am 30.04.1958
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Norm

UWG §16 Abs2

Rechtssatz

Die nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen besonderen Umstände liegen bei verwechslungsfähigen Teepackungen nicht vor, wenn eine große Zahl ähnlicher, wenn auch nicht verwechslungsfähiger Packungen, besteht, mag auch ein früherer Angestellter des Klägers, der beim Beklagten eingetreten ist, diesen zur Verwendung der verwechslungsfähigen Packungen veranlaßt haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 113/58
    Entscheidungstext OGH 30.04.1958 1 Ob 113/58
    Veröff: SZ 31/68 = JBl 1958,579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0079659

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0010OB00113_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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