Norm
ABGB §287Rechtssatz
Voraussetzung des Erwerbes eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg ist, dass der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009785Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020