Norm
StVO §20 Abs1 IB2Rechtssatz
Das Fehlen einer Warnungstafel zwecks Kennzeichnung einer vereisten und daher gefährlichen Straßenstelle enthebt den Führer eines Kraftfahrzeuges nicht der Verpflichtung, sich selbst Gewißheit über den Straßenzustand zu verschaffen und seine Fahrgeschwindigkeit danach einzurichten (§§ 7 und 18 StPolG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0074881Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0020OB00153_5800000_001