Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Die von der zuständigen Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängte Strafe als solche ist unüberwälzbar und kann daher auch nicht als Gegenforderung gegen die Forderung eines Mitschuldigen aufgerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026794Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0060OB00099_5800000_001