Norm
KO §6 Abs2Rechtssatz
Wird während eines Haftpflichtprozesses der Konkurs über das Vermögen des Haftpflichtigen eröffnet, so ist der Haftpflichtprozeß zur Gänze unterbrochen und ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner fortgesetztes Verfahren für nichtig zu erklären. Eine Aufspaltung des Haftpflichtprozesses in einen Teil, der die Befriedigung aus dem gesamten Vermögen und in einen Teil, der die Befriedigung aus der Haftpflichtversicherungssumme zum Gegenstand hat, ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0064080Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0020OB00070_5800000_001