- 5 Ob 129/58
Veröff: SZ 31/71
- 6 Ob 237/59
Entscheidungstext OGH 02.10.1959 6 Ob 237/59
nur: Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf. (T1)
Beisatz: Ausübung des Rechtsbesitzes als Voraussetzung der Ersitzung einer Servitut. (T2)
- 5 Ob 122/61
Entscheidungstext OGH 19.04.1961 5 Ob 122/61
Veröff: EvBl 1961/296 S 393
- 5 Ob 190/63
Entscheidungstext OGH 19.09.1963 5 Ob 190/63
- 6 Ob 101/66
Veröff: SZ 39/85 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88
- 5 Ob 136/66
Entscheidungstext OGH 12.05.1966 5 Ob 136/66
Veröff: RZ 1966,165
- 6 Ob 92/66
Beisatz: Der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg setzt eine Benützung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauches voraus, dies auch dann, wenn die Ausübung in Unkenntnis der Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Gemeingebrauches erfolgte. (T3)
Veröff: JBl 1966,564 = ImmZ 1967,215
- 8 Ob 170/68
Veröff: SZ 41/86 = EvBl 1969/2 S 13 = JBl 1970,91
- 6 Ob 288/69
Entscheidungstext OGH 25.02.1970 6 Ob 288/69
- 7 Ob 195/72
Entscheidungstext OGH 06.09.1972 7 Ob 195/72
Veröff: EvBl 1973/28 S 75
- 7 Ob 278/72
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 7 Ob 278/72
Beis wie T3 nur: Der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg setzt eine Benützung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauches voraus. (T4)
Beisatz: Hier: Ersitzung eines Holzbringungsrechtes. (T5)
Veröff: EvBl 1973/113 S 264
- 7 Ob 11/74
Entscheidungstext OGH 21.02.1974 7 Ob 11/74
nur T1
- 1 Ob 17/75
Entscheidungstext OGH 19.02.1975 1 Ob 17/75
- 6 Ob 253/74
Entscheidungstext OGH 06.03.1975 6 Ob 253/74
Beisatz: Es muss für den Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Recht in Anspruch genommen wird. (T6)
- 1 Ob 518/76
Entscheidungstext OGH 25.02.1976 1 Ob 518/76
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 1 Ob 665/77
Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 665/77
Beis wie T6; Veröff: MietSlg 29014
- 7 Ob 553/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 553/80
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 565/78
Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 565/78
Beis wie T6
- 3 Ob 535/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 535/80
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Duldung ohne je ein Entgelt zu verlangen oder die Benützung von einer jeweils zu erteilenden Erlaubnis abhängig zu machen. (T7)
- 1 Ob 502/82
Auch; Veröff: SZ 55/19
- 1 Ob 4/82
Auch; nur T1; Veröff: SZ 55/30
- 1 Ob 506/82
Auch; nur T1; Beisatz: Die Handlungen müssen in ihrer Gesamtheit als eine Besitzausübung gewertet werden können. (T8)
Veröff: SZ 39/77
- 1 Ob 18/83
nur T1; Veröff: SZ 56/11 = NZ 1985,206
- 2 Ob 510/83
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 510/83
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Holzablagerung auf öffentlichem Gut. (T9)
- 1 Ob 700/83
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
Veröff: SZ 56/184
- 1 Ob 661/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 661/84
Auch; nur T1
- 4 Ob 1524/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 1524/87
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wohnrecht. (T10)
- 3 Ob 584/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 584/89
Beis wie T4; Beis wie T6
- 7 Ob 574/91
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 48/91
Vgl auch; nur T1
- 9 Ob 505/95
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6
- 4 Ob 511/95
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6
- 2 Ob 2267/96p
Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2267/96p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Besitzausübung muss so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann. (T11)
Veröff: SZ 69/180
- 1 Ob 512/96
Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/187
- 1 Ob 229/97a
Auch
- 5 Ob 106/97t
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11
- 7 Ob 103/98t
Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist beim "Sichanlehnen eines Hauses an das andere" schon allein begrifflich nicht vorstellbar. (T12)
- 1 Ob 295/98h
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 207/99p
Auch; nur: Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht. (T13)
Beis wie T4; Beis wie T11
- 6 Ob 54/00k
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Öffentliche Wege. (T14)
Beisatz: Deckt sich Art und Umfang der eindeutig dem klaren Interesse des Klägers dienenden Wegenutzung mit jener Benutzung, die auch ein nach Privatrecht Berechtigter an den Tag legen würde, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Benutzer seine Interessen durch Inanspruchnahme eines Privatrechts befriedigen wollte und sich seine Vorgangsweise gegen jeden richtet, der über den Grund verfügen kann und dem die Eingriffe in sein Recht erkennbar sind. Es wäre daher Sache des Ersitzungsgegners, den (unwahrscheinlichen) ausschließlichen Willen zur Ausübung des Gemeingebrauches als eines öffentlichen Rechts und das Fehlen eines privatrechtlichen Besitzwillens zu beweisen. (T15)
- 5 Ob 70/04m
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die objektive Erkennbarkeit einer den Gemeingebrauch überschreitenden nachhaltigen Sondernutzung reicht aus. (T16)
Veröff: SZ 2004/55
- 5 Ob 249/04k
Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauches oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung stellt keine Besitzausübung dar. (T17)
Beisatz: Hier: Wenn ein Miteigentümer (wie auch andere Miteigentümer) sein Fahrrad in einem Raum in der Annahme abstellt, es handle sich dabei um den allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Fahrradabstellraum, hat er keinen Besitzwillen auf ein Recht an einer fremden Sache. Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. (T18)
- 2 Ob 252/05f
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das bloße Setzen von Flugbewegungen und das Hinnehmen dieser Flugbewegungen durch die Anrainer ist aber unzureichend. (T19)
- 7 Ob 256/05f
Auch; nur T1
- 6 Ob 278/06k
Vgl; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit gem
§ 476 Z 10 ABGB (Recht auf Licht und Luft). (T20)
- 2 Ob 124/09p
Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T11
- 9 Ob 64/09s
Auch
- 4 Ob 21/10g
- 1 Ob 188/10v
Auch; Beis wie T6
- 8 Ob 67/11b
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 67/11b
Auch; Beis wie T11; Beis wie T16
- 7 Ob 20/13m
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 20/13m
Auch
- 3 Ob 36/13k
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 36/13k
Auch; nur T1; Beis wie T17
- 1 Ob 163/13x
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 163/13x
Auch; Beis wie T17
- 8 Ob 103/13z
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 103/13z
Vgl
- 7 Ob 27/14t
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 27/14t
Auch; nur T1
- 4 Ob 123/14p
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 123/14p
Vgl auch; Beis wie T17
- 1 Ob 137/14z
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 137/14z
nur T1; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T21)
- 2 Ob 1/14g
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 1/14g
Vgl auch; Beisatz: Auch ein im Umfang des Gemeingebrauchs bereits enthaltenes Recht kann ersessen werden, wenn die Benützung mit dem Willen verknüpft ist, damit ein vom Recht der Allgemeinheit losgelöstes Recht in Anspruch zu nehmen und für den Ersitzungsgegner erkennbar ist, dass ein vom Gemeingebrauch unabhängiges Recht in Anspruch genommen wird. (T22)
Veröff: SZ 2014/131
- 8 Ob 38/14t
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 38/14t
Auch; nur: Die Duldung durch den Grundeigentümer muss wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschehen. (T23)
Beisatz: War die behauptete Reallast gleichzeitig Inhalt einer anderen Verpflichtung des angeblich Belasteten, muss zudem klargestellt sein, welche der konkurrierenden Verpflichtungen dieser erfüllen wollte. (T24)
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