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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FlKonv;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/18/0256Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D in k, geboren 1971, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, je vom 18. Oktober 2001, Zl. St 202/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (hg. Zl. 2001/18/0255), und Zl. St 202-1/00, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (hg. Zl. 2001/18/0256), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 2001, Zl. St 202/00, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe nach sichtvermerksfreier Einreise am 17. Jänner 1991 erstmals einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet. In der Folge habe er sich mehrmals jeweils für drei Monate in Österreich aufgehalten und sich dazwischen immer für einige Tage nach Jugoslawien begeben. Zuletzt habe er sich am 6. März 1992 wieder in Österreich angemeldet. Am 8. Juli 1992 habe er erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Sichtvermerks eingebracht. In der Folge seien dem Beschwerdeführer zunächst befristete Sichtvermerke und dann Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 25. Dezember 1997 für den Aufenthaltszweck "privat" ausgestellt worden. Am 23. Dezember 1997 habe er einen Verlängerungsantrag gestellt.
Bei den diesbezüglichen Erhebungen sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Vöcklabruck wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei vom Landesgericht Wels am 23. September 1998 bestätigt worden.
Am 12. Jänner 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Am 17. November 1998 sei er vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens gemäß §§ 12, 15, 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Mit Urteil vom 12. Mai 1999 habe das Oberlandesgericht Linz die Dauer der unbedingten Freiheitsstrafe auf 13 Monate und 25 Tage herabgesetzt. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 6. Jänner 1998 in Ansfelden dadurch, dass er im Pkw des S.V., der 991 g Kokain (entsprechend 521 g Reinsubstanz) an einen Suchtgiftkäufer namens M.J. verkaufen habe wollen, von Vöcklabruck nach Ansfelden als Beifahrer mitgefahren sei, um S.V. den Weg von Vöcklabruck nach Ansfelden zu zeigen, und nach Besichtigung des Kokains und Testung der Ware durch M.J. mit dem Kokain im Pkw verblieben sei, während S.V. mit M.J. das Kaufgeld habe besichtigen wollen, zum Versuch des S.V., den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der großen Menge übersteigenden Menge in Verkehr zu setzen, beigetragen habe.
In Anbetracht der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.
Auf Grund der Straftaten des Beschwerdeführers sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass seine gesamte Familie in Österreich aufhältig wäre. Er lebte mit Vater, Mutter und einer Schwester im gemeinsamen Haushalt. Seine Eltern kämen, soweit er dazu nicht selbst im Stande wäre, für seinen Lebensunterhalt auf. Auch entferntere Verwandte lebten in Österreich. In seiner Heimat hätte er hingegen keine Verwandten oder Bekannten mehr. Durch seine Tätigkeit als Profifußballer für den FC Vöcklabruck brächte er etwa S 40.000,-- bis S 50.000,-- pro Jahr ins Verdienen. Damit könnte er zum Großteil seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Da der Beschwerdeführer seit 1991 in Österreich lebe und nach seinen Angaben betreffend seine familiäre Situation zu seinem Heimatstaat keinerlei Kontakt mehr habe, greife das Aufenthaltsverbot in nicht unbeträchtlicher Weise in sein Privat- und Familienleben ein. Dem Beschwerdeführer sei auch eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen, zumal er einer Tätigkeit als Profifußballer nachgehe.
Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten insofern gesteigert habe, als er nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung nunmehr wegen einer schwerwiegenden strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers doch "schwerwiegenderer" Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloß niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern "von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht" habe werden müssen. Dass auch das Gericht den Unwert des Verbrechens ernorm hoch eingestuft habe, sei aus der Tatsache zu ersehen, dass der Beschwerdeführer zu einer sehr hohen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als die gegenläufigen privaten Interessen. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte in jeder Form sei schon deshalb dringend geboten, weil der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen, vor allem bei Jugendlichen, führe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß.
Unter Abwägung aller angeführten Umstände wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.
Das Aufenthaltsverbot habe nur unbefristet verhängt werden können, weil wegen der großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten derzeit nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung dieser Maßnahme geführt hätten, wegfallen würden.
1.2. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001, Zl. St 202-1/00, hat die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer habe seinen diesbezüglichen Antrag damit begründet, dass er im Fall der Rückkehr nach Jugoslawien mit militärstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Wie seitens offizieller Organe der Bundesrepublik Jugoslawien immer wieder betont würde, gäbe es die - im Aufenthaltsverbotsbescheid der Behörde erster Instanz erwähnte - Generalamnestie für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure in Jugoslawien bis heute nicht. Er wäre in seiner Heimat mit militärstrafrechtlichen Konsequenzen bedroht, weil er sich geweigert hätte, der Einberufung zum Militärdienst während der Kriege in Bosnien und Kosovo Folge zu leisten. Er hätte sich also geweigert, für seinen Heimatstaat an einem menschenverachtenden und fern jeder Konvention liegenden Bürgerkrieg teilzunehmen. Zum Beweis, dass keine Generalamnestie erlassen worden sei, habe der Beschwerdeführer einen Artikel der Zeitung "Oberösterreichische Nachrichten" vom 3. September 1999 beigelegt. Weiters habe er ausgeführt, dass durch den Bosnien-Krieg sämtliches Eigentum seiner Familie im Heimatstaat zerstört worden wäre. Er hätte in Visegrad, also im serbischen Teil von Bosnien-Herzegowina gewohnt, wäre jedoch jugoslawischer Staatsangehöriger. Im Mai 1993 hätte er in Jugoslawien den Militärdienst anzutreten gehabt. Auf Grund seines seit 6. März 1992 durchgehenden Aufenthaltes in Österreich würde er in Jugoslawien als Kriegsdienstverweigerer gelten und hätte daher mit Strafverfolgung zu rechnen.
Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer in der Berufung im Wesentlichen wiederholt.
Bezüglich der Ableistung des Militärdienstes habe bereits die Erstbehörde in treffender Weise darauf hingewiesen, dass es das Recht jedes Staates sei, seine männlichen und wehrfähigen Staatsbürger zum Militärdienst einzuberufen, wobei auch in Staaten westlicher Prägung, z.B. auch in Österreich, die Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion unter strenger Strafdrohung stehe. Die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion stelle grundsätzlich weder Folter noch unmenschliche Strafe oder unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK dar. Eine Strafdrohung, die der Sicherung des Staatswesens durch Abwehr von dieses bedrohenden Gefahren diene, habe keine Zielrichtung derart, einen Wehrdienstverweigerer als Träger einer bestimmten politischen Ansicht zu treffen. Die drohende Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung könne daher nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 2 FrG gewertet werden. Die Flucht vor der Einberufung zum Militärdienst sei nur dann asylrechtlich und in der Folge gemäß § 57 Abs. 2 FrG relevant, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder aus solchen Gründen eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen ausfiele. Gleiches gelte, wenn der Fremde während der Ableistung des Militärdienstes aus den in § 57 Abs. 2 angeführten Gründen gegenüber Personen anderer Volksgruppen schlechter gestellt wäre. All dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu und sei von ihm auch nicht behauptet worden.
Dem Beschwerdeführer sei ein aktueller Situationsbericht aus dem Kosovo übermittelt worden. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass es entsprechend der Auskunft der österreichischen Botschaft in Belgrad bei der Vollziehung (der Strafbestimmungen gegen Deserteure und Refrakteure) keine unterschiedliche Behandlung nach der Volksgruppenzugehörigkeit gäbe. Die Todesstrafe wäre niemals verhängt worden. Es gäbe auch keine volksgruppenspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Strafhöhe bei Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung. Aus dem ihm übermittelten Situationsbericht aus dem Kosovo gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Kosovo mit keiner Gefährdung oder Bedrohung gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG zu rechnen hätte. Gegenteiliges sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Von der ihm zweimal eingeräumten Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme habe er nicht Gebrauch gemacht.
Des weiteren hielt die belangte Behörde in diesem Bescheid fest, dass sie sich den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich anschließe und sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhebe.
Die Erstbehörde hat in ihrem Feststellungsbescheid gemäß § 75 Abs. 1 FrG zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer eine ihm drohende unmenschliche Behandlung oder Bestrafung bzw. Verhängung der Todesstrafe wegen der behaupteten Wehrdienstverweigerung nicht behauptet habe. Ebenso habe er nicht dargetan, aus den in § 57 Abs. 2 FrG genannten Gründen bei der Einberufung oder bei der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schlechter behandelt zu werden. Weiters hat die Erstbehörde auf das Amnestiegesetz der Bundesrepublik Jugoslawien vom 18. Juni 1996 verwiesen. Abschließend vertrat sie die Ansicht, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht dargetan habe.
2. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbots:
1.1. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten und 25 Tagen kann die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
1.2. Der Beschwerdeführer hat ein Suchtgiftdelikt in Bezug auf die Menge von fast 1 kg des Suchtgiftes Kokain begangen. Hiebei handelt es sich um eine Suchtgiftmenge, die die gemäß § 28 Abs. 6 Suchtmittelgesetz unter Bedachtnahme insbesondere auf die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, festgesetzte Menge um mehr als das 25-fache übersteigt. Zu Recht hat die belangte Behörde auf die Suchtgiftdelikten innewohnende große Wiederholungsgefahr verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2001/18/0096).
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Suchtgiftdelikt bereits mehr als vier Jahre zurückliege und er sich seither wohlverhalten habe, ist ihm zu entgegnen, dass der zwischen dieser Straftat und der Erlassung des Aufenthaltsverbots liegende Zeitraum von drei Jahren und zehn Monaten im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dabei bestehende Wiederholungsgefahr zu kurz ist, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können. Daran kann auch die ohne weitere Konkretisierung vorgebrachte "Läuterung durch die unbedingte Freiheitsstrafe" nichts ändern.
Dem Beschwerdeführer gelingt es daher mit seinem Vorbringen, die Behörde sei auf das Wohlverhalten seit der Straftat und die Läuterung durch die unbedingte Strafe nicht eingegangen, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Dem Einwand, es sei für den Beschwerdeführer "nicht verständlich, weshalb unmittelbar im Zusammenhang mit den Straftaten keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt wurden", ist entgegenzuhalten, dass das Urteil erst am 12. Mai 1999 rechtskräftig geworden ist und die belangte Behörde bereits mit dem am 1. Juli 1999 zugestellten Schreiben vom 29. Juni 1999 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, zur beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen.
Aus den dargestellten Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
1.3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Aufenthaltsdauer sowie - durch den Verweis auf die eignen Angaben des Beschwerdeführers erkennbar - die Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern und einer Schwester berücksichtigt. Auch auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Fußballspieler hat sie Bedacht genommen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seinen "persönlichen und familiären Umständen" auseinandergesetzt, zeigt er nicht auf, welche weiteren Umstände zu berücksichtigen gewesen wären.
Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die vom Beschwerdeführer auf Grund seiner Straftat ausgehende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Auf Grund der großen Sozialschädlichkeit des vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine überaus große Menge begangenen Suchtgiftdelikts begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken, zumal jedenfalls bei derart gravierenden Suchtgiftdelikten - von der belangten Behörde richtig erkannt - selbst eine ansonsten volle Integration des Fremden dem Aufenthaltsverbot aus der Sicht des § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegenstünde (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2001/18/0096).
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat weder Verwandte noch Bekannte, ist entgegenzuhalten, dass durch § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0202).
1.4. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig geübt und nicht ordnungsgemäß begründet, versagt schon im Hinblick darauf, dass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 99/18/0022).
1.5. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des vom Beschwerdeführer hinsichtlich einer sehr großen Menge begangenen Suchtgiftdelikts im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende große Wiederholungsgefahr die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung von maßgeblichen öffentlichen Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.
2. Zum Bescheid betreffend die Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG:
2.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0121).
2.1.2. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die Einberufung zum Militärdienst und eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung grundsätzlich nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 2 FrG anzusehen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das zu § 37 des Fremdengesetzes aus 1992 ergangene Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/18/0496, und das zur - mit der Beurteilung gemäß § 57 Abs. 2 FrG inhaltsgleichen - Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention ergangene Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, mwN). Nach dieser Judikatur gilt dies auch in Fällen, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben. Die Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst und vor der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung kann nur dann relevant sein, wenn die Einberufung oder eine härtere Bestrafung aus einem der in der Flüchtlingskonvention - und in § 57 Abs. 2 FrG - genannten Gründe erfolgt.
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Deserteur in Jugoslawien mit militärstrafgerichtlichen Konsequenzen zu rechnen habe. Diese Konsequenzen gingen über das Recht eines jeden Staates, Wehrdienstverweigerer zu verfolgen, hinaus. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er für den Fall seiner Rückkehr nach Jugoslawien mit unverhältnismäßigen strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Vorgangsweise der Behörde, ihm einen Situationsbericht aus dem Kosovo vorzuhalten, sei schon deshalb verfehlt, weil er kein Albaner sei und nicht aus dem Kosovo stamme. Inwieweit in Jugoslawien eine Generalamnestie für Deserteure bestehe und auch tatsächlich angewendet werde, habe die belangte Behörde nicht erhoben. Dieser Umstand bilde daher keinen Grund für die Abweisung des Feststellungsbegehrens.
2.2.2. Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die spezielle Situation im Kosovo für das vorliegende Feststellungsverfahren irrelevant ist, hat doch der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren niemals behauptet, aus diesem Landesteil zu stammen. Die Heranziehung von Unterlagen betreffend den Kosovo und die Erwähnung dieser Region in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte daher offensichtlich irrtümlich. Da sich die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierte Auskunft der österreichischen Botschaft in Belgrad, wonach keine ethnische Diskriminierung bei der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bestehe und die Todesstrafe für dieses Delikt nicht verhängt werde, eindeutig auf ganz Jugoslawien bezieht, wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in Rechten verletzt. Überdies hat die belangte Behörde die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, die sich in keiner Weise auf den Kosovo bezieht, ausdrücklich zum Inhalt ihres Bescheides erhoben.
Im verfahrensgegenständlichen Antrag hat der Beschwerdeführer vorgebracht, der serbischen Ethnie anzugehören. Eine Diskriminierung dieser - staatstragenden - Volksgruppe in Jugoslawien bei der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht notorisch. Dass ihm bei einer allfälligen Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung in seiner Heimat eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder gar die Todesstrafe drohte, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde in konkretisierter Form behauptet.
Schon aus diesen Gründen ist es ihm unter Zugrundelegung der oben 2.1.1. und 2.1.2. dargestellten Judikatur nicht gelungen, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG für den Fall der Ausreise nach Jugoslawien darzutun.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob tatsächlich eine Generalamnestie für Wehrdienstverweigerer erlassen wurde, und auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel.
3. Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 5. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001180255.X00Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011