RS OGH 1958/5/7 3Ob159/58, 6Ob195/64, 4Ob333/73, 6Ob539/77, 4Ob379/77, 4Ob306/78, 2Ob549/78, 3Ob636/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1958
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Norm

EO §390 Abs2 V
EO §390 Abs3 V
EO §396

Rechtssatz

Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. Die Frist des § 396 EO wird daher überhaupt nicht in Lauf gesetzt. Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des § 396 EO in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muss innerhalb der Monatsfrist erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 159/58
    Entscheidungstext OGH 07.05.1958 3 Ob 159/58
    Veröff: EvBl 1958/260 S 434
  • 6 Ob 195/64
    Entscheidungstext OGH 24.06.1964 6 Ob 195/64
  • 4 Ob 333/73
    Entscheidungstext OGH 30.10.1973 4 Ob 333/73
    Veröff: ÖBl 1974,63 (Kallinger)
  • 6 Ob 539/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 6 Ob 539/77
    nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des § 396 EO in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muß innerhalb der Monatsfrist erfolgen. (T1)
  • 4 Ob 379/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 379/77
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 306/78
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 306/78
    nur T1; Veröff: JBl 1979,38
  • 2 Ob 549/78
    Entscheidungstext OGH 23.08.1978 2 Ob 549/78
    Auch
  • 3 Ob 636/78
    Entscheidungstext OGH 19.09.1978 3 Ob 636/78
    nur T1
  • 4 Ob 396/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 396/78
    nur T1; Veröff: ÖBl 1978,49
  • 4 Ob 303/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 303/79
    nur T1
  • 4 Ob 310/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 310/79
  • 6 Ob 504/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 6 Ob 504/81
    nur T1; Beisatz: Gebote und Verbote werden, wenn die Vollziehung von einer durch die gefährdete Partei zu bewirkenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, erst mit dem Erlag wirksam. (T2)
  • 4 Ob 313/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 313/81
    nur: Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. (T3)
    Veröff: ÖBl 1981,163
  • 5 Ob 724/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 724/81
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 573/82
    Beis wie T2
  • 6 Ob 621/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 6 Ob 621/82
    nur T1
  • 4 Ob 367/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 367/82
    nur T3; Beisatz: Eine später getroffenen Anordnung des Erstgerichtes, dass die EV erst vollzogen wird, wenn die klagende Partei eine Sicherheit erlegt, kann die Frist des § 396 EO nicht mehr in Lauf setzen. (T4)
  • 4 Ob 372/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 372/82
    nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. (T5)
    Veröff: ÖBl 1983,117
  • 6 Ob 806/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob 806/82
    nur T5
  • 4 Ob 321/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 321/87
    nur T5; Veröff: ÖBl 1987,152 = IPRAX 1988,242 (Schlemmer S 252)
  • 4 Ob 79/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 79/93
    nur T5
  • 2 Ob 2195/96z
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2195/96z
    Ähnlich
  • 4 Ob 177/01k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 177/01k
    nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. (T6)
    Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird und der Gegner der gefährdeten Partei noch vor Ablauf der - in der Folge ungenützt verstreichenden - Erlagsfrist ein Rechtsmittel einbringt. § 50 Abs 2 ZPO ist daher in einem solchen Fall nicht anzuwenden; die insoweit gegenteilige Entscheidung 4 Ob 79/93 = ÖBl 1993,265 wird nicht aufrechterhalten. (T7)
    Beisatz: Damit fehlt einem Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei vor Erlag der Sicherheit in jedem Fall die Beschwer, so dass das Rekursgericht die Rechtsmittel der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. (T8)
  • 4 Ob 120/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 120/08p
    nur T5; Beis wie T7
  • 3 Ob 73/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 73/13a
    Auch; nur T5; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung. (T9)
  • 3 Ob 245/13w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 245/13w
    Vgl aber; Beis wie T9; Beisatz: Gegenteilig zu T7 und T8. (T10)
    Beisatz: Die Rechtsposition der betreibenden Partei wird schon allein dadurch beeinträchtigt, dass das Exekutionsgericht nun ? entgegen der Exekutionsbewilligung ? in der Fortführung der Exekution eingeschränkt ist. Auch das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es, dass den betreibenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Gefährdung darzulegen und gegebenenfalls im Rechtsmittelweg durchsetzen zu können, dass eine Aufschiebung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt unterbleibt. Die bisherige Rechtsprechung, wonach es dem betreibenden Gläubiger bis zum Erlag der angeordneten Sicherheitsleistung an einer Beschwer zur Bekämpfung der Aufschiebung fehle, kann nicht aufrechterhalten werden; im Fall einer Zustellung einer die Aufschiebung anordnenden Entscheidung ist der betreibende Gläubiger berechtigt (und auch verpflichtet), diese Entscheidung innerhalb der durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist anzufechten. (T11)
  • 5 Ob 95/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 95/15d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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