Beisatz: Der Geschädigte hat die Wahl, entweder (bei abstrakter Schadensberechnung) den gemeinen Wert der beschädigten Sache oder den Ersatz des konkreten Schadens zu verlangen, der sich aus den für die Anschaffung einer annähernd gleichwertigen Ersatzsache aufgewendeten Geldbetrag und den dazugekommenen Kosten zusammensetzt; hier: Ersatz für ein verlorenes Mietrecht. (T1) Veröff: RZ 1970,187 = MietSlg 22196 = SZ 43/49; hiezu Stölzle, Der Rechtsanwalt in der SZ 43, AnwBl 1973,34
Beisatz: Bei dieser Berechnung ist der gemeine Wert auch dann zu ersetzen, wenn der Betreffende keinen rechnerischen Vermögensschaden erlitten hat. (T3)