Beisatz: Nur wenn es um die Übergabe einer sogenannten Eigentumswohnung geht oder wenn alle bisherigen Miteigentümer als verpflichtete Parteien sämtliche Miteigentumsanteile dem Ersteher aller dieser Anteile zu übergeben haben, kommt Anwendung des § 349 EO in Betracht. (T1)