- 1 Ob 562/57
Veröff: SZ 31/74 = JBl 1959 H1-2,37
- 4 Ob 112/60
Entscheidungstext OGH 18.10.1960 4 Ob 112/60
- 1 Ob 313/61
Entscheidungstext OGH 12.07.1961 1 Ob 313/61
- 1 Ob 424/61
Entscheidungstext OGH 29.11.1961 1 Ob 424/61
Gegenteilig; Veröff: JBl 1962,315 (mit Glosse von Novak)
- 1 Ob 262/62
Entscheidungstext OGH 19.12.1962 1 Ob 262/62
Gegenteilig
- 6 Ob 15/64
Entscheidungstext OGH 22.04.1964 6 Ob 15/64
Gegenteilig; Veröff: JBl 1964,569
- 5 Ob 323/63
Entscheidungstext OGH 14.04.1964 5 Ob 323/63
- 6 Ob 99/64
Entscheidungstext OGH 15.10.1964 6 Ob 99/64
Gegenteilig
- 1 Ob 286/68
Beisatz: Darstellung der widersprechenden Judikatur zur Frage, ob eine bindende Entscheidung der Unterinstanzen über ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen übereinstimmend verneint wurde. (T1)
Veröff: SZ 41/184
- 5 Ob 272/70
Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 272/70
- 4 Ob 42/73
Entscheidungstext OGH 03.07.1973 4 Ob 42/73
- 7 Ob 184/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 7 Ob 184/73
Beisatz: Die Vorinstanzen haben in den Gründen ihrer Entscheidungen ausgesprochen, dass der Rechtsweg für den klagsgegenständlichen Anspruch zulässig ist. Da sie im Spruch über den Klagsanspruch sachlich entschieden haben, ist auch eine Entscheidung über die Vorfrage der Zulässigkeit des Rechtsweges erfolgt. (T2)
- 1 Ob 103/75
Vgl aber; Beisatz: Die Auffassungen darüber, ob die übereinstimmende Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch die Untergerichte, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, den OGH bindet, gehen auseinander. Jedenfalls aber kann die nur in den Gründen der Entscheidungen von Untergerichten geschehene Bejahung der Parteifähigkeit eines Gebildes, die nicht einmal darauf Bedacht nimmt, ob es einen gesetzlichen Vertreter hat, den OGH nicht binden. (T3)
Veröff: SZ 48/76 = EvBl 1976/81 S 155
- 3 Ob 519/76
Entscheidungstext OGH 30.03.1976 3 Ob 519/76
Veröff: ZfRV 1977,230 mit Glosse von Hoyer
- 8 Ob 131/78
Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 131/78
Beisatz: Hier: Mangelnde Parteifähigkeit. (T4)
- 5 Ob 546/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 546/80
Veröff: SZ 53/79
- 3 Ob 524/81
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 524/81
Beisatz: Dies gilt aber dann nicht, wenn der Entscheidung des Erstgerichts nicht zwingend entnommen werden kann, dass es sich veranlasst sah, einen Beschluss über die Prozesseinrede zu fassen. (T5)
- 5 Ob 786/80
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 786/80
Auch
- 5 Ob 638/81
Beisatz: Es handelt sich nämlich um einen im Urteil aufgenommenen Beschluss (wenngleich Spruch und Begründung nicht gesondert sind), der in Rechtskraft erwuchs. (T6)
- 5 Ob 755/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 755/81
Auch
- 2 Ob 228/81
Entscheidungstext OGH 09.03.1982 2 Ob 228/81
Auch; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T7)
- 1 Ob 681/83
Auch; Veröff: SZ 56/114 = EvBl 1984/22 S 69
- 1 Ob 14/84
Auch; Veröff: SZ 57/134 = JBl 1985,355
- 2 Ob 625/85
nur: Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsgründen - die Rechtswegzulässigkeit bejaht, so ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden. (T8)
- 2 Ob 628/87
- 7 Ob 614/91
- 4 Ob 2314/96i
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2314/96i
Auch; nur T8; Beisatz: Haben beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht haben, so liegt insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vor, der gemäß
§ 519 ZPO unanfechtbar ist. (T9)
- 9 ObA 181/99d
nur T8
- 8 Ob 262/00p
Vgl auch; Beisatz: Die rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist jedenfalls im Sinn der §§ 42, 46 Abs 1 JN bindend. (T10)
- 1 Ob 74/02t
Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen ausdrücklich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht, so liegt gemäß
§ 42 Abs 3 JN eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung vor. (T11)
- 5 Ob 136/02i
Vgl auch; nur T8
- 7 Ob 25/05k
- 3 Ob 315/05b
Vgl; Beisatz: Hier: Einrede der entschiedenen Rechtssache. (T12)
Veröff: SZ 2006/45
- 4 Ob 118/06s
Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht, ist der Oberste Gerichtshof nach
§ 42 Abs 3 JN in Verbindung mit
§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO daran gebunden. (T13)
Beisatz: Auch das Gemeinschaftsrecht gebietet kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften das nicht erlauben (EuGH Rs C-304/04 ? Kapferer). Das muss auch für die rechtskräftige Bejahung der Zuständigkeit gelten. (T14)
Veröff: SZ 2006/141
- 4 Ob 202/06v
Ähnlich; Beisatz: Haben die Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht, ist der Oberste Gerichtshof daran nach
§ 42 Abs 3 JN in Verbindung mit
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO gebunden. (T15)
Bem: Richtigstellung des Normzitats auf "
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO" im Sinn des diesbezüglich ebenfalls richtig gestellten Entscheidungstextes. (Juni 2012). (T15a)
- 6 Ob 43/07b
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung über eine in der Tschechischen Republik gelegene Liegenschaft. (T16)
- 17 Ob 22/07w
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Diese Bindung im Sicherungsverfahren gilt nicht für das Hauptverfahren. (T17)
Veröff: SZ 2007/197
- 5 Ob 209/07g
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht. (T18)
- 8 Ob 127/07w
Auch
- 7 Ob 245/08t
Vgl
- 8 Ob 136/08w
Auch; Beisatz: Internationale Zuständigkeit und internationale Streitanhängigkeit. (T19)
- 7 Ob 62/09g
Auch
- 5 Ob 3/10t
Auch; Bem: Unbekämpfte Verwerfung der Einrede des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch das Erstgericht in den Gründen seiner Entscheidung. (T20)
- 5 Ob 28/10v
Ähnlich
- 3 Ob 23/11w
Vgl aber; Beisatz: Da die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (nur) durch meritorische Behandlung des Begehrens nicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung ausreicht, ist dem Obersten Gerichtshof die nunmehrige Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht verwehrt. (T21)
- 10 Ob 20/11f
Auch
- 4 Ob 4/12k
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 4/12k
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
- 2 Nc 17/12s
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 2 Nc 17/12s
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtskräftig entschiedene Bejahung der internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts. (T22)
- 3 Ob 123/14f
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 123/14f
- 5 Ob 200/14v
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 200/14v
Vgl auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T21
- 3 Ob 172/15p
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 172/15p
Auch; nur T8
- 1 Ob 98/15s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 98/15s
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/116
- 5 Ob 129/15d
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 129/15d
Vgl aber; Beis wie T21
- 5 Ob 255/15h
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 255/15h
Vgl auch; nur T8; Beis wie T21
- 1 Ob 235/16i
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 235/16i
- 9 Ob 19/18m
Auch
- 10 ObS 14/19k
- 10 ObS 118/21g
- 4 Ob 117/22t
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 117/22t
Vgl