Norm
AO §12Rechtssatz
In der Zwischenzeit zwischen dem Erlöschen des Absonderungsrechtes (§ 12 AO) und seinem allfälligen Wiederaufleben (§ 12 KO) besteht das Absonderungsrecht nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die gepfändet gewesene Liegenschaft in dieser Zwischenzeit an eine dritte Person veräußert und übergeben worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051987Dokumentnummer
JJR_19580507_OGH0002_0020OB00090_5800000_001