Norm
DSt 1872 §2 C2Rechtssatz
Die durch die Verteidigung eines Angeklagten im Zuge des Strafprozesses erlangte Kenntnis vom Bestehen einer Geisteskrankheit auf Seite des Angeklagten darf der Anwalt in einem gegen den seinerzeit verteidigten Angeklagten als nunmehrigen Vertreter der Gegenseite geführten Prozeß auch dann nicht verwerten, wenn diese Tatsache allgemein bekannt war. Ein diesbezüglicher Auftrag des Klienten entschuldigt den Anwalt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0054893Dokumentnummer
JJR_19580508_OGH0002_000BKD00119_5700000_001