RS OGH 1958/5/8 Bkd119/57

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Veröffentlicht am 08.05.1958
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Norm

DSt 1872 §2 C2

Rechtssatz

Die durch die Verteidigung eines Angeklagten im Zuge des Strafprozesses erlangte Kenntnis vom Bestehen einer Geisteskrankheit auf Seite des Angeklagten darf der Anwalt in einem gegen den seinerzeit verteidigten Angeklagten als nunmehrigen Vertreter der Gegenseite geführten Prozeß auch dann nicht verwerten, wenn diese Tatsache allgemein bekannt war. Ein diesbezüglicher Auftrag des Klienten entschuldigt den Anwalt nicht.

Entscheidungstexte

  • Bkd 119/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1958 Bkd 119/57
    Veröff: AnwBl 1959,113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0054893

Dokumentnummer

JJR_19580508_OGH0002_000BKD00119_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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