Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Tritt ein Rechtsanwalt gegen eine Partei, die er vor Jahren vertreten hatte, nunmehr als Machthaber ihres Gegners auf, so liegt darin allein kein disziplinwidriges Vorgehen, soferne ein Vollmachtsverhältnis zum früheren Klienten nicht mehr besteht und im neuen Rechtsstreite kein Wissen verwertet wird, das im Rahmen seiner früheren Tätigkeit an den Anwalt herangekommen ist und ihn dadurch in einen Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 9 Abs 2 RAO bringt. Im Falle einer Interessenkollision muß der Anwalt die weitere Vertretung seines Mandanten gemäß § 10 RAO ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055480Dokumentnummer
JJR_19580508_OGH0002_000BKD00119_5700000_002