RS OGH 1958/5/8 Bkd119/57, Bkd97/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1958
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Tritt ein Rechtsanwalt gegen eine Partei, die er vor Jahren vertreten hatte, nunmehr als Machthaber ihres Gegners auf, so liegt darin allein kein disziplinwidriges Vorgehen, soferne ein Vollmachtsverhältnis zum früheren Klienten nicht mehr besteht und im neuen Rechtsstreite kein Wissen verwertet wird, das im Rahmen seiner früheren Tätigkeit an den Anwalt herangekommen ist und ihn dadurch in einen Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 9 Abs 2 RAO bringt. Im Falle einer Interessenkollision muß der Anwalt die weitere Vertretung seines Mandanten gemäß § 10 RAO ablehnen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 119/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1958 Bkd 119/57
  • Bkd 97/88
    Entscheidungstext OGH 05.06.1989 Bkd 97/88
    Vgl; Beisatz: Disziplinäre Doppelvertretung, wenn der Rechtsanwalt nach wie vor Treuhänder des nunmehrigen Prozeßgegners ist und darüberhinaus aus der mehrjährigen Vertretungstätigkeit Einblick in dieses Unternehmen gewonnen hat, sodaß der Eindruck eines "Frontwechsels" entstehen mußte. (T1) Veröff: AnwBl 1990,263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055480

Dokumentnummer

JJR_19580508_OGH0002_000BKD00119_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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