Norm
KFG 1955 §18Rechtssatz
Es ist zulässig, mit Stadtlicht oder Begrenzungslicht bei zureichender Eigensicht zu fahren, falls die Sichtbarkeit von einhundertfünfzig Meter den sonstigen Umständen nach gewährleistet ist; dies gilt ungeachtet, ob es sich um verbautes Gebiet oder um freie Straßenstrecken handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065505Dokumentnummer
JJR_19580509_OGH0002_0060OS00522_5700000_001