RS OGH 1958/5/12 2AZR539/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1958
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Norm

ABGB §1153
ABGB §1157
AngG §6

Rechtssatz

1)

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung kann ein leitender Angestellter seinem Arbeitgeber gegenüber aus dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet sein, aus gegebenem Anlaß und im gebotenen Umfang die Tätigkeit anderer Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren (aktualisierte Überwachungspflicht).

2)

Der Umstand, daß einem leitenden Angestellten die Gegenzeichnung von Kassenbelegen, Bankauszügen und Kontoauszügen obliegt, spricht nach allgemeiner Erfahrung für eine irgendwie geartete Überwachungspflicht und Kontrollpflicht des Gegenzeichners in bezug auf die Tätigkeit des Erstzeichners.

Schlagworte

*D*, Überwachung, Kontrolle, Pflicht, Vereinbarung, Verpflichtung, Dienstvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0104465

Dokumentnummer

JJR_19580512_AUSL000_002AZR00539_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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