Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Nicht jede Miteigentümer-Vereinbarung schließt eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter aus. Hat die getroffene Vereinbarung ihren Sinn verloren, weil sich die objektiven Gebrauchsmöglichkeiten wesentlich verschoben haben, so kann der Miteigentümer eine neue Benützungsregelung im Außerstreitverfahren begehren; dem steht auch nicht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils entgegen, das den Bestand der seinerzeitigen Vereinbarung bejaht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013552Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0020OB00106_5800000_001