Norm
ABGB §931Rechtssatz
Wird im Prozeß zwischen dem Besteller und dem Unternehmer, der das Werk durch einen Dritten ausführen läßt, festgestellt, daß den Dritten ein Verschulden trifft, für das der Unternehmer gemäß § 1313 a ABGB zu haften habe, dann kann im Falle der vollzogenen Streitverkündung der Dritte, wenn er vom Unternehmer in Anspruch genommen wird, nicht einwenden, daß ihn kein Verschulden trifft. Das Urteil im Vorprozeß ist für diesen Rechtsstreit präjudiziell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018568Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0010OB00668_5700000_002