Norm
ABGB §26Rechtssatz
Wenn das Vorkaufsrecht auch nur für die "Miteigentümer einer Nachbarschaft" im Grundbuch eingetragen ist, steht es doch nicht nur den zur Zeit der Begründung des Vorkaufsrechtes am Leben befindlichen Miteigentümern, sondern auch den späteren Miteigentümern zu ( Vgl SZ 24/98 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009155Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0050OB00147_5800000_001