Norm
AnfO §13Rechtssatz
Zur Frage der Fassung eines Anfechtungsbegehrens nach KO und AnfO (wie 7 Ob 417/57 = RZ 1958,27). Maßgebend sind stets die besonderen Umstände des Falles. Wenn und insoweit die Erbringung der Leistung an die Kokursmasse durch den Anfechtungsgegner (§ 39 KO) schon durch den Ausspruch über die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung (§ 27) erreicht wird, entsprechen beide Fassungen dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0050347Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0060OB00096_5800000_004