RS OGH 1958/5/14 1Ob668/57, 7Ob118/69, 7Ob181/73, 1Ob691/77, 1Ob30/78, 5Ob588/79, 8Ob504/83, 7Ob734/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1958
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Norm

ABGB §931
ZPO §21
ZPO §411 Bb

Rechtssatz

Der Beklagte, dem im Vorprozeß der Streit verkündet wurde, kann den Bestand eines zwischen dem Kläger und dem Dritten festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 668/57
    Entscheidungstext OGH 14.05.1958 1 Ob 668/57
    Veröff: EvBl 1958/3/8 S 544 = RZ 1958,138 = SZ 31/77
  • 7 Ob 118/69
    Entscheidungstext OGH 16.07.1969 7 Ob 118/69
    Beisatz: Unter Ablehnung von Fasching, Kommentar III 732, Anmerkung 49 lit i zu § 411 ZPO. (T1) Veröff: VersR 1970,560
  • 7 Ob 181/73
    Entscheidungstext OGH 24.10.1973 7 Ob 181/73
    Beis wie T2; Beisatz: Aus welchen Motiven der Aufgeforderte im Vorprozeß die Nebenintervention unterlassen hat und ob er das festgestellte Recht wirksam hätte bekämpfen können, ist bedeutungslos. (T2)
  • 1 Ob 691/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 691/77
    Beisatz: Dies gilt nur für den späteren Regreßprozeß des unterlegenen Streitverkünders gegen denjenigen, der trotz Streitverkündigung dem Prozeß als Nebenintervenient nicht beigetreten ist. (T3) Veröff: JBl 1978,382
  • 1 Ob 30/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 30/78
    Veröff: JBl 1980,100
  • 5 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 588/79
  • 8 Ob 504/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 8 Ob 504/83
    Beis wie T1; Beisatz: Gibt der nunmehrige Beklagte im Vorprozeß zwar formell eine Beitrittserklärung ab, erstattet er dabei aber ein Vorbringen, nach dem ihm ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Streitverkündigers abgesprochen und die Nebenintervention zurückgewiesen werden mußte, so ist der Fall nicht anders zu behandeln, als ob eine Nebenintervention nicht erfolgt wäre, was zur Folge hat, daß die Bindungswirkung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gegeben ist. (T4) Veröff: JBl 1984,265
  • 7 Ob 734/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 734/82
    Auch
  • 3 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 526/88
    Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Dritten. (T5)
  • 8 Ob 1561/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 8 Ob 1561/92
    Auch
  • 3 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 511/94
    Vgl auch; Veröff: SZ 67/145
  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 70/60
  • 6 Ob 140/12z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
    Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T6)
  • 24 Ds 1/20m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 24 Ds 1/20m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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