Norm
ABGB §931Rechtssatz
Der Beklagte, dem im Vorprozeß der Streit verkündet wurde, kann den Bestand eines zwischen dem Kläger und dem Dritten festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018558Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020