Norm
KO §7Rechtssatz
1.) Bringt der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung eine Klage auf Unwirksamkeit einer Exekution hinsichtlich eines zur Masse gehörigen Rechtes oder einer solchen Sache ein, so wird der Prozeß durch die Konkurseröffnung unterbrochen und kann nur vom oder gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden.
2.) Gehört ein Teil des Rechtes oder der Sache nicht in die Konkursmasse, so gilt das Gleiche, wenn es sich um einen einheitlichen Anspruch des betreibenden Gläubigers handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0064078Dokumentnummer
JJR_19580520_OGH0002_0030OB00211_5800000_001