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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2001, Zl. SD 33/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Juli 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe am 11. Februar 1992 erstmals einen Sichtvermerksantrag gestellt, wobei er damals ausgeführt habe, am 24. September 1991 nach Österreich eingereist zu sein. In der Folge habe er zunächst bis 31. Jänner 1993 Sichtvermerke und im Anschluss daran Aufenthaltstitel erhalten. Zuletzt sei ihm eine bis 5. März 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Am 12. Februar 1996 und am 9. Jänner 1997 sei der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 5 StVO rechtskräftig bestraft worden. Mit Urteil vom 31. Jänner 1997, rechtskräftig seit 1. April 1997, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Am 19. März 1997 sei dem Beschwerdeführer von der Fremdenpolizeibehörde zur Kenntnis gebracht worden, dass er im Fall einer weiteren Gesetzesverletzung mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe. Dennoch sei der Beschwerdeführer noch im selben Jahr wieder straffällig geworden. Am 16. April 1998 sei er neuerlich wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1997 einer Frau Ohrfeigen versetzt und sie an den Haaren gezogen habe, wodurch sie zu Sturz gekommen sei und sich eine Abschürfung an der linken Schulter und eine geringfügige Prellung des rechten Knies zugefügt habe. Selbst diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Am 12. November 1998 sei er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der vorsätzlichen Körperverletzung und der schweren Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass er am 8. Juni 1998 eine Frau mit dem Umbringen bedroht und einer anderen Frau einen Schlag in das Gesicht versetzt habe, wodurch die Letztgenannte eine leichte Prellung des linken Unterkiefers und infolge eines Sturzes Abschürfungen beider Knie erlitten habe. Überdies habe der Beschwerdeführer am 17. August 1998 mit einem harten Gegenstand die Front- und die Heckscheibe eines Pkw der Marke Mercedes vorsätzlich eingeschlagen und dadurch einen Gesamtschaden in der Höhe von S 36.500,-- (EUR 2.652,56) verursacht.
Am 15. November 1998 sei die vierte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung erfolgt, weil er am 20. April 1998 neuerlich einer Frau Schläge in das Gesicht und gegen den Körper sowie Fußtritte gegen den Körper versetzt habe. Dadurch habe diese Frau eine Schwellung der Unterlippe, ein Hämatom im linken Brustbereich und ein Hämatom am Rücken erlitten.
Auf Grund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer am 26. Jänner 1999 davon verständigt worden, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt wäre. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 15. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in Hinkunft die österreichischen Gesetze beachten zu wollen.
Ungeachtet dessen sei am 12. Juli 1999 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und des schweren Hausfriedensbruches erfolgt.
Am 1. Dezember 1999 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) mitgeteilt worden, dass er bei einem weiteren nachgewiesenen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe.
Am 18. August 2000 sei der Beschwerdeführer schließlich auf Grund der oben erwähnten Anzeige vom 12. Juli 1999 wegen der Vergehen des Hausfriedensbruches, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 1999 mit Gewalt eine Wohnungstür aufgetreten und dabei einen Schaden von S 10.000,-- (EUR 726,73) verursacht habe und dadurch in die Wohnstätte eines anderen eingedrungen sei, wobei er gegen seine Ehefrau, welche sich dort mit Zustimmung des Hauptmieters aufgehalten habe, Gewalt zu üben beabsichtigt habe. In der Folge habe er seine Gattin mit einem Mobiltelefon geschlagen, wodurch diese Rötungen und Schmerzen am Ober- und Unterarm erlitten habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer dem Wohnungsinhaber damit gedroht, dass er die Wohnung anzünden und alle umbringen werde. Wegen dieses Vorfalls sei der Beschwerdeführer zudem wegen der schwerwiegenden Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) rechtskräftig mit einer Geldstrafe belegt worden.
Am 29. März 2000 sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer am 29. September 1999 wegen einer weiteren schwerwiegenden Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 4 StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (EUR 1.453,46) rechtskräftig bestraft worden sei. Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2000 sei er wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung am 19. Februar 2000 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (EUR 1.090,09) rechtskräftig bestraft worden.
Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Verlängerung seiner Aufenthaltstitel vom 26. September 1997 und vom 14. Juli 2000 seine zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegende Verurteilung bzw. vorliegenden Verurteilungen verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer habe in der dafür jeweils vorgesehenen Rubrik in den Antragsformularen die Frage nach bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen beim Antrag vom 26. September 1997 mit "nein" und beim Antrag vom 14. Juli 2000 mit "keine" beantwortet.
Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG, auf Grund der Bestrafungen gemäß § 5 StVO - wobei die erste Bestrafung vom 12. Februar 1996 bereits getilgt sei - und der Bestrafung nach § 82 Sicherheitspolizeigesetz könne kein Zweifel daran bestehen, dass auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. erfüllt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bei seinen Verlängerungsanträgen dezidiert angegeben, keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufzuweisen. Damit habe er bewusst unrichtige Angaben über seine Person gemacht, um sich problemlos die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verschaffen. Das dargestellte strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Gesamtfehlverhalten und die Befürchtung, dass er in Streitsituationen neuerlich ein inadäquates Verhalten vor allem gegen Frauen setzen werde, rechtfertige für sich allein die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß beeinträchtige. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei daher gerechtfertigt, wobei es nicht entscheidungswesentlich sei, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Verschweigens seiner rechtskräftigen Verurteilungen auch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht habe.
Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit etwas mehr als neun Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet, wobei er langjährig in das Berufsleben integriert sei. Nach einer offenbar unfallsbedingten Zeit des Arbeitslosengeldbezuges bzw. Krankengeldbezuges von Juli 1999 bis April 2001 sei er wieder als Arbeiter beschäftigt. Seine Gattin und die gemeinsame Tochter lebten im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsverbot sei daher zweifellos mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Diese Maßnahme sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der körperlichen Integrität Dritter) dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er nicht in der Lage oder nicht willens sei, die zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, des Vermögens und der Freiheit anderer Menschen aufgestellten Normen einzuhalten. Eine Prognose für sein künftiges Verhalten könne nicht positiv ausfallen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand zähle zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen sei von dementsprechend großem Gewicht. Die Art und Weise der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten und die mehrmalige Wiederholung trotz Ermahnung ließen die Verhängung eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig erscheinen.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralmelderegister zufolge hätten sich die Gattin und die 19- jährige Tochter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2000 von der bis dahin seit 12. Juli 1999 bestehenden gemeinsamen Wohnung abgemeldet und (ohne den Beschwerdeführer) an einer neuen Anschrift gemeldet. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer die der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten bereits im Juli 1999 gesetzt habe. Seitdem sei er nicht mehr strafgerichtlich, wohl aber verwaltungsstrafrechtlich "in Erscheinung getreten". Das Fehlverhalten liege noch nicht so lange zurück, dass dadurch eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung bewirkt werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine strafbaren Handlungen immer unter Alkoholeinfluss begangen zu haben. Selbst wenn er von seinen Alkoholproblemen nunmehr tatsächlich befreit wäre, böte dieser Umstand noch keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich gegen gerichtliche bzw. verwaltungsrechtliche Strafbestimmungen verstoßen werde.
Unter Abwägung dieser Umstände wögen die öffentlichen Interessen schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne ein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens in Kauf genommen werden, zumal auch keine Gründe erkennbar seien, welche die Gattin und die Tochter hindern könnten, den Beschwerdeführer ins Ausland zu begleiten oder zumindest dort zu besuchen.
Zutreffend habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen und Bestrafungen des Beschwerdeführers bestehen gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG seien erfüllt, keine Bedenken.
2. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er bereits am 31. Jänner 1997 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und ihm deshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbots angedroht worden war, am 23. Dezember 1997 eine Frau durch Ohrfeigen und Ziehen an den Haaren vorsätzlich verletzt. Trotz der diesbezüglich am 16. April 1998 erfolgten Verurteilung hat er bereits am 20. April 1998, also nur vier Tage danach, neuerlich eine Frau durch Schläge gegen das Gesicht und den Körper sowie durch Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt. Am 8. Juni 1998 hat er eine Frau mit dem Umbringen bedroht und eine weitere Frau durch einen Schlag gegen das Gesicht, wobei diese zu Sturz kam, vorsätzlich am Körper verletzt. Weiters hat er am 17. August 1998 die Front- und Heckscheibe eines Pkw vorsätzlich eingeschlagen und dabei einen erheblichen Schaden verursacht. Auf Grund dieser Straftaten erfolgten die rechtskräftigen Verurteilungen vom 12. November 1998 und 15. November 1998. Trotz dieser Verurteilungen und der ihm am 26. Jänner 1999 zur Kenntnis gebrachten beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist der Beschwerdeführer am 7. Juli 1999 mit Gewalt in eine Wohnung eingedrungen, wobei er an der Tür einen Schaden von EUR 726,73 verursacht hat. Bei dieser Gelegenheit hat er seiner Gattin mit einem Mobiltelefon Schläge versetzt, wodurch diese verletzt wurde. Überdies hat er den Wohnungsinhaber mit dem Umbringen bedroht. Weiters hat er sich gegenüber den bei diesem Vorfall einschreitenden Organen der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten.
Aus diesen trotz rechtskräftiger Verurteilungen und einer fremdenpolizeilichen Ermahnung erfolgten Aggressionshandlungen ergibt sich eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, insbesondere gegenüber Frauen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt daher eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewaltkriminalität dar.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer unstrittig dreimal § 5 StVO übertreten. Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer stellt dies eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Auf Grund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Februar 2000 ein Kraftfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Berechtigung gelenkt hat, gefährdet er auch das öffentliche Interesse an einem geordneten Kraftfahrwesen. Weiters hat der Beschwerdeführer unstrittig am 26. September 1997 und am 14. Juli 2000 anlässlich der Beantragung weiterer Aufenthaltstitel angegeben, keine gerichtlichen Verurteilungen aufzuweisen, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Soweit er dies mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen zu erklären versucht, ist ihm zu entgegnen, dass er bereits bei der - ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten - niederschriftlichen Vernehmung vom 19. März 1997 durch die Erstbehörde angegeben hat, der deutschen Sprache mächtig zu sein und die Niederschrift vollinhaltlich verstanden zu haben. Die in der Beschwerde vorgebrachten, aus einer im Juli 1999 erlittenen Kopfverletzung resultierenden Gedächtnislücken können jedenfalls die bereits im Jahr 1997 gemachten unrichtigen Angaben nicht erklären. Insoweit geht vom Beschwerdeführer auch eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aus.
Im Hinblick auf die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen (gerichtlich und verwaltungsbehördlich) strafbaren Handlungen ist der seit dem zuletzt gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können. Daran kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen aus gesundheitlichen Gründen keinen Alkohol mehr trinken dürfe und auch tatsächlich keinen mehr trinke, nichts ändern, bietet dies doch keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr rückfällig wird.
Aus diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zugute gehalten, dass er sich seit mehr als neun Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet befinde und langjährig in das Berufsleben integriert sei. Auch den inländischen Aufenthalt seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter hat sie berücksichtigt. Die Beziehung zu diesen Angehörigen wird allerdings dadurch relativiert, dass unstrittig keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Der Behörde ist zuzustimmen, dass die soziale Komponente der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration durch die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers gemindert wird. Auf Grund der Aufenthaltsdauer, der Berufstätigkeit und des inländischen Aufenthalts von nahen Angehörigen kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet dennoch erhebliches Gewicht zu.
Dem steht die Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte, sich auf viele Bereiche erstreckende Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Insbesondere auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Das Beschwerdevorbringen, das Aufenthaltsverbot gefährde die Kontinuität seiner medizinischen Behandlung, weil die diesbezügliche Versorgung in Jugoslawien bei weitem nicht dem österreichischen Standard entspreche, ist schon mangels jeder Konkretisierung nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Dem Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe nur wenig soziale Bindungen in seinem Heimatland und sei dort kein integriertes Mitglied der Gesellschaft ist zu entgegnen, dass § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0175).
4.1. Der Beschwerdeführer meint, das Aufenthaltsverbot wäre unzulässig, weil er am 1. Dezember 1999 von der Erstbehörde ermahnt und ihm die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (nur) angedroht worden sei. Danach habe er sich "in strafrechtlicher Hinsicht" wohlverhalten.
4.2. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die zuletzt erfolgte Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür erforderliche Berechtigung auf einem erst im Februar 2000 begangenen Fehlverhalten beruht und sich der Beschwerdeführer somit seit der Ermahnung nicht zur Gänze wohlverhalten hat.
Weiters ist dazu auszuführen, dass der Erstbehörde im Zeitpunkt dieser Ermahnung nur eine Anzeige betreffend die Straftaten, die dann zur Verurteilung vom 18. August 2000 führten, vorlag. Mangels diesbezüglicher Ermittlungsergebnisse konnte die Erstbehörde nicht aus Eigenem beurteilen, ob der Beschwerdeführer die den Inhalt dieser Anzeige bildenden Straftaten tatsächlich begangen hat. Der Beschwerdeführer konnte daher auch nicht darauf vertrauen, dass die Behörde diese Straftaten - wenn sie als erwiesen feststehen - nicht zum Anlass für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nehmen werde.
Hinzugefügt sei, dass auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG zwar die in Kenntnis eines Versagungsgrundes erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung eines auf die den Versagungsgrund bildenden Umstände gestützten Aufenthaltsverbots entgegensteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. August 2000, Zl. 99/18/0259, und vom 14. November 2000, Zl. 99/18/0060), sich jedoch derart weitreichende Rechtsfolgen einer bloßen Ermahnung durch die Fremdenpolizeibehörde aus dem Gesetz nicht ableiten lassen.
5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem übrigen Akteninhalt noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Nach ständiger hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0192).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vielen, über einen längeren Zeitraum verteilten Straftaten des Beschwerdeführers die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung von maßgeblichen öffentlichen Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 5. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001180182.X00Im RIS seit
01.07.2002