RS OGH 1958/5/20 VIZR104/57, 6Ob190/01m, 1Ob1/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1958
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Norm

ABGB §16
ABGB §879
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

a) Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) festlegt, verletzt in der Regel das durch Art 1, 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre schützt.

b) Nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) kann die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen.

c) Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, reicht das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • VIZR 104/57
    Entscheidungstext BGH 20.05.1958 VIZR 104/57
    Veröff: NJW 1958,1344
  • 6 Ob 190/01m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 190/01m
    Beisatz: Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T1); Veröff: SZ 74/168
  • 1 Ob 1/20h
    Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 1/20h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T2)

Schlagworte

*D*; Recht auf das eigene Wort, Beweisnotstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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