TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/5 99/18/0193

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Veröffentlicht am 05.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der Z, (geboren 1974), vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Februar 1999, Zl. SD 648/98, betreffend Feststellung gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Februar 1999 wurde gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, in der Türkei gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Die Beschwerdeführerin habe den Feststellungsantrag unter Hinweis auf ihren Asylantrag damit begründet, dass nach der Flucht ihres Vaters - dies sei Ende 1990 gewesen -, die durch mehrere Verhaftungen und Folterungen ausgelöst worden wäre, im Jahr 1991 immer wieder Soldaten in ihr Dorf gekommen wären, um ihre Mutter, ihre Geschwister und sie selbst bezüglich des Aufenthaltes ihres Vaters zu verhören. Ihre Mutter wäre daraufhin im Jahr 1992 - mit vier Kindern - ebenfalls nach Österreich ausgereist. Sie selbst wäre im Dezember 1994 von Soldaten festgenommen, drei Tage lang angehalten und verhört und in dieser Zeit mit Elektroschocks und kaltem Wasser gefoltert worden, wobei sie auch das Bewusstsein verloren hätte. Nach der Entlassung wäre sie wieder in ihr Dorf zurück gekehrt. Im April 1995 wären "zwei junge Dorfbewohnerinnen tot aufgefunden und offenbar von Soldaten vergewaltigt und getötet worden". Sie hätte befürchtet, dass ihr das Gleiche widerfahren könnte. Im Mai 1995 wären Dorfbewohner im Zug einer Vergeltungsaktion des türkischen Militärs schwer misshandelt worden. Sie hätte schließlich ihr Dorf verlassen und wäre für kurze Zeit nach Istanbul gegangen. Dort hätte sie erfahren, dass in der Zwischenzeit ihr Heimatdorf bombardiert worden wäre. Von Istanbul aus wäre sie schließlich nach Österreich geflüchtet.

Zu ihren Angaben über die Gründe für die Ausreise ihres Vaters dürfe darauf hingewiesen werden, dass dieser in seinem Asylantrag angegeben gehabt habe, er wäre nie politisch aktiv und nur Sympathisant der DEV-SOL gewesen. Er hätte jedoch zunächst keinen Asylantrag gestellt, weil den türkischen Behörden davon nichts bekannt gewesen wäre und er keine Verfolgungshandlungen befürchtet hätte. Er hätte 1988 oder 1989 bei Versammlungen der DEV-SOL zugehört, wäre aber in diesem Zusammenhang nie befragt, angehalten oder inhaftiert worden. Er hätte sich aber beobachtet gefühlt und deshalb seine Heimat verlassen. Den Asylantrag habe er erst auf Grund eines Briefes der Beschwerdeführerin Anfang Juli 1993 gestellt, in dem sie u.a. mitgeteilt habe, dass sich die Polizei nach ihm erkundigt hätte, weiters dass die Lebensbedingungen schlecht wären, dass das "Militär die Kurden und Aleviten unterdrücke", und dass viele junge Leute vom Militär getötet worden wären.

Bei der Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei auf die Ermittlungsergebnisse des Asylverfahrens Bedacht zu nehmen gewesen. Daraus ergebe sich Folgendes: Als der Beschwerdeführerin in dem Asylverfahren die obigen Aussagen ihres Vaters vorgehalten worden seien, habe sie angegeben, nicht zu wissen, warum ihr Vater "dies nicht erwähnt" hätte. Zu jener Zeit, als ihre Mutter mit den vier Geschwistern (der Beschwerdeführerin) ausgereist wäre, hätte sie an einem Stickkurs in Elazig teilgenommen und von deren Ausreise erst bei einem Besuch im Dorf erfahren. Die Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Vaters hätten bis zuletzt angedauert, und sie wäre deshalb auch während der Haft verhört worden. Dabei wäre ihr auch vorgeworfen worden, dass sie sich "noch immer im Osten" aufhalten würde. Im Juli 1995 hätte sie ihr Dorf verlassen und wäre mit dem Bus von Pertek nach Elazig gefahren. Dort wäre sie bei Bekannten gewesen und schließlich mit dem Taxi - es seien dies ca. 1.200 km - nach Istanbul gefahren. Die Fahrt hätte die Nacht über gedauert. In Istanbul wäre sie drei Wochen, bis zum 25. September 1995, bei Bekannten gewesen, und dann mit Hilfe eines Schleppers und falscher Papiere auf dem Luftweg "mit der THY" nach Österreich gereist. Im Asylverfahren habe noch eine Reihe weiterer Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin festgestellt werden können: In ihrem schriftlichen Antrag habe sie angeführt, dass ihr Heimatdorf im Frühjahr zerstört worden wäre. Von der Bombardierung des Dorfes hätte sie durch einen Telefonanruf von Istanbul aus erfahren. Bei der Vernehmung habe sie später angegeben, das Dorf sei im 6. oder 7. Monat zerstört worden, und dies damit zu erklären versucht, dass diese Zeit bei ihr auch noch als Frühjahr gelten würde. Ihren Angaben zufolge könne sie aber ihr Dorf frühestens Anfang Juli verlassen haben, sodass die Zerstörung jedenfalls erst nachher erfolgt sein könnte. Der von ihr zum Beweis vorgelegte Zeitungsartikel vom 16. Mai 1995 könne, wenn ihre Angaben, dass sie von der Bombardierung erst durch den Telefonanruf erfahren hätte, damit aber keinesfalls im Zusammenhang stehen. Kaum nachvollziehbar sei die Begründung der Beschwerdeführerin dafür, dass sie mit ihrer Flucht aus dem Heimatdorf bis Juli 1995 zugewartet hätte, weil die Soldaten sie mehrmals abgeholt und ihr aufgetragen hätten, das Dorf nicht zu verlassen, weil sie "noch mit ihr zu tun" hätten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Haus gewohnt und nur die Nacht bei ihrer Großmutter verbracht zu haben. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter angegeben gehabt habe, vor ihrer Ausreise das Vieh und das Inventar ihres Hauses verkauft zu haben, wogegen die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass Soldaten das Vieh umgebracht und dass die Beschwerdeführerin im Elternhaus gelebt hätte, habe sie zur Antwort gegeben, dass die Mutter nicht das ganze Vieh und nicht das ganze Inventar verkauft hätte. Bei ihrer Vernehmung am 13. November 1995 habe die Beschwerdeführerin weiters ausgeführt, dass ihr Haus bereits vor der 3-tägigen Haft im Dezember 1994 angezündet worden wäre. An anderer Stelle habe sie gesagt, die Soldaten hätten das Haus 1995 - somit nicht vor ihrer Haft im Dezember 1994 - angezündet. Auf Vorhalt, dass es zu der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeit keinen Flug "der THY" gegeben hätte, habe sie zur Antwort gegeben, sie hätte dies nur auf Grund der Angaben des Schleppers angenommen, die Stewardessen hätten aber nicht türkisch gesprochen und eine rote Uniform mit rot-weiß gestreiften Blusen angehabt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass als Folge von Misshandlungen manchmal ihr Gesicht und ihre Füße anschwellen würden, sei von ihr in keiner Weise verifiziert worden. Ein von ihr im Asylverfahren vorgelegtes Gutachten "über Schlafstörungen etc.", welches nach dem zweitinstanzlichen Asylbescheid von einem praktischen Arzt erstellt worden sei und keinerlei somatischen Befund enthalte, sei im vorliegenden Feststellungsverfahren nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe daher auch keinen Grund gesehen, im vorliegenden Verfahren ein psychiatrisches Gutachten über die angeblichen Folgen der Misshandlung einzuholen.

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Asylantrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17. November 1995 abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung sei vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 10. Mai 1996 keine Folge gegeben worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt, der Verwaltungsgerichtshof habe das Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 1997 eingestellt.

Auf Grund der in den Angaben der Beschwerdeführerin aufgetretenen Widersprüche sowie der beträchtlichen Unterschiede zwischen ihren Angaben und denen ihrer Eltern sei auch die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin - aus welchem Grund immer - vor allem hinsichtlich des Ablaufs und des Zusammenhangs der Ereignisse nicht der Wahrheit entsprechen würden, bzw. dass das Vorbringen nicht genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sei, um eine konkrete und aktuelle Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 2 oder auch Abs. 1 FrG als stichhaltig annehmen zu können. Allgemeine Schwierigkeiten für die kurdische Bevölkerung, die sich aus dem Misstrauen ihr gegenüber, insbesondere wenn Angehörige zuvor das Land verlassen hätten, ergeben würden, könnten noch nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 FrG qualifiziert werden. Auch aus der von der Beschwerdeführerin beschriebenen angeblichen, mehr als ein halbes Jahr zurückgelegenen Haft könne eine aktuelle Bedrohung nicht abgeleitet werden. Mit Recht habe die Asylbehörde zweiter Instanz auch darauf hingewiesen, dass auch die Annahme, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, die sich ausschließlich aus der Topographie ihres Heimatortes ergeben würden, auf das gesamte Gebiet ihres Heimatstaates beziehen würden und sie nicht Schutz "vor etwaigen Fährnissen" in einem anderen, "befriedeten Teil der Türkei" hätte finden können, bzw. nicht schon während eines Aufenthalts in Istanbul gefunden hätte, nicht gerechtfertigt sei, zumal tatsächlich nicht schlüssig erkennbar sei, dass für die Beschwerdeführerin in Istanbul eine konkrete und aktuelle Bedrohung bzw. Gefahr im Sinn des § 57 FrG bestehe. Nach dieser Bestimmung müsse sich eine solche Gefahr aber auf das gesamte Gebiet des vom Antrag erfassten Staates beziehen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte allgemeine Gefahr für Kurden reiche jedenfalls nicht hin, um ein Refoulement-Verbot zu begründen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. Für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ist erforderlich, dass sich die Gefährdung und/oder Bedrohung auf das gesamte Gebiet des vom Antrag umfassten Staates bezieht. (Vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0458, mwH.)

2. Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die Berufung gegen den Erstbescheid (einen "Nichtbescheid") unzuständig gewesen, geht aus den im hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0290, unter II.A.1. angestellten Erwägungen fehl. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

3. Der von der Behörde im Ergebnis vertretenen Auffassung, dass im Beschwerdefall eine aktuelle Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder FrG nicht glaubhaft gemacht worden sei, vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die für sie in ihrem Heimatland gegebene aktuelle Bedrohungs- und/oder Gefährdungssituation im Sinn des § 57 FrG auf Grund der darin enthaltenen im angefochtenen Bescheid näher aufgezeigten (vgl. oben I.1.) Widersprüche - diese Darstellung hat die Beschwerde unwidersprochen gelassen - insgesamt als nicht geeignet erachtet hat, um eine solche Gefährdung bzw. Bedrohung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland darzutun. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin unstrittig nach der Flucht aus ihrem Dorf im Juli 1995 bis 25. September 1995 in Istanbul aufgehalten. Dafür, dass sie während dieses etwa zwei Monate dauernden Aufenthaltes einer aktuellen Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt gewesen wäre, geben die vorgelegten Verwaltungsakten keinen Anhaltspunkt, eine solche Gefährdung und/oder Bedrohung wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Damit bezieht sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung und/oder Bedrohung aber nicht auf das gesamte Gebiet des vom Antrag erfassten Staates, zumal vorliegend kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass eine direkte Rückkehr der Beschwerdeführerin von Österreich nach Istanbul (etwa auf Grund der bekanntermaßen bestehenden direkten Verkehrsverbindungen dorthin) nicht möglich wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid herangezogenen einschlägigen Menschenrechtsberichte über die Türkei, welche allesamt bestätigten, dass es in "Türkisch-Kurdistan zum massiven Menschenrechtsverletzungen" käme (vgl. Blatt 113 ff, 115 der vorgelegten Verwaltungsakten), bzw. ein "Gutachten von Amnesty International bezüglich der Situation der Kurden in der Türkei" oder "ein Gutachten aus dem Bereich der Völkerkunde/Ethnologie über die Stellung eines allein stehenden 22-jährigen Mädchens in der Türkei" bzw. ein "Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie bzw. Psychologie", deren Einholung die Beschwerdeführerin in ihrem Feststellungsantrag angeregt hatte (vgl. Blatt 53 ff, 55 verso der vorgelegten Verwaltungsakten), wären nicht geeignet, den unstrittigen Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Istanbul nicht einer Verfolgung bzw. Bedrohung der in Rede stehenden Art ausgesetzt war, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, die belangte Behörde hätte entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin keine eigenständige Ermittlungstätigkeit entfaltet, ferner nicht genügend berücksichtigt, dass in der Türkei gehäufte Verstöße gegen die Menschenrechte gesetzt würden, sich weiters mit den von der Beschwerdeführerin im fremdenpolizeilichen Verfahren angesprochenen Quellen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in der Türkei nicht auseinander gesetzt, und schließlich ihre Entscheidung nach § 75 FrG nicht ausschließlich mit Blick auf in der Vergangenheit gegen sie gerichtete Verfolgungsmaßnahmen treffen dürfen, nicht zielführend.

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. April 2002

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180193.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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